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zu reden verpflichtet war, wenn er ehrlich zu Werke gehenwollte.
Es handelt sich übrigens hier blos von Ueberschreitungen, insoferne das Geschäft selbst nicht zu den dem Factor überlassenengehört. Denn auf die Ueberschreitung der Instruktion von Seitedes Verwalters, sey es der allgemeinen, oder der in einem be-sonderen Falle ertheilten, kann sich der Inhaber niemals gegeneinen Dritten berufen; hätte dieser auch die Instruktion sonsterfahren, oder wäre sie ihm, wie z. B. das sogenannte Limito,von dem Verwalter mitgetheilt: wenn nicht absichtliche Beschädi-gung mitunterlaust.
Kürzer als achtundvierzig Stunden konnte man den Zeitraumnicht festsetzen, wenn der Inhaber die nöthige Zeit zur Erwägunghaben sollte»
Art. 67.
Vergl. span. HandelsG.B. Art. 176. Der Artikel enthältin Verbindung mit Art. 71. eine Warnung für den Factor.
Das, daß der Factor nicht in eigenem Namen, sondern füreinen Anderen zeichnet, kann auf jede beliebige Weise ausgedrücktwerden. Die Worte per oder per xrocmra werden gewöhnlichgebraucht. Der Handlungsname darf aber nicht fehlen. BeiHandelsfirmen, welche nicht den Namen eines Individuums aus-drücken, also in der Regel bei denen der Aktiengesellschaften,bedarf es der Bezeichnung der Bevollmächtigung nicht, weil dießschon aus dem Uebrigen hervorgeht, z. B. K. W. Hofbank:Vellnagcl.
Ist der Inhaber einer abgesonderten Handelsniederlassung,welche von einem Factor verwaltet wird, selbst Handelsmann;so hat es keinen Anstand, daß er, wenn er ausnahmsweise fürden Factor unterzeichnet, der Firma der Niederlassung seineneigenen beifügt, um auszudrücken, daß das Geschäft von derbestimmten Niederlassung reffortire. Aber im Falle der Klagekann er sich nicht auf die Vorschrift des Art. 69. Abs. 2. berufen.(S. zu Art. 18 , 20 .)
Art. 68.
Ein Handluugsvcrwalter berechtigt und verpflichtet den Inhaber