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1) wenn er ausdrücklich im Namen seines Auftraggebers,und zwar
») innerhalb der Grenzen seines Auftrags gehandelt hat;
K) wenn er diese Grenzen zwar überschritten hat, wenn aberder Inhaber
»-») nachdem die Handlung zu seiner Kenntniß kam, acht-undvierzig Stunden ohne Verwahrung verstreichen ließ, oder
bb) wenn der Inhaber wegen der Ueberschreitung sich nichtauf den Eintrag in das Handelsregister berufen kann.
2) wenn der Verwalter zwar nicht ausdrücklich im Namenseines Auftraggebers gehandelt hat, jedoch auch nicht in eigenemNamen, und jedenfalls für Rechnung des Inhabers. Dieß mußder Dritte erweisen. Der Beweis kann jedoch damit geführtwerden, daß der Dritte die Eigenschaft des Verwalters kennt,und auch das Geschäft zum gewöhnlichen Verkehr der Handels-niederlassung gehört: vorausgesetzt
») daß der Verwalter innerhalb der Grenzen seines Auf-trags handelte, oder daß
t.) der Inhaber sich nicht auf Art. 66. berufen kann.
In allen diesen Fällen kann der Dritte weder dem Prin-cipale entgegenhalten, daß er nur mit dem Factor, nicht mitdem Principale zu thun gehabt habe, noch der Principal demDritten.
Wenn hingegen der Verwalter in eigenem Namen gehandelthat; so kann der Principal nur als Cessionar gegen den Drittenauftreten, und dieser braucht sich mit seinen Ansprüchen auchnicht an den Principal verweisen zu lassen, selbst wenn der Prin-cipal die Handlung später genehmigt hat, oder sie erweislich fürseine Rechnung geschah (Art. 71. Abs. 2. vergl. span. Han-delsG.B. Art. 177. 178.). Es wurde jedoch weggelassen, daß^ bei ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung der Inha-ber verpflichtet werde, weil sich dieses von selbst versteht.
Die Untreue des Factors, daß er das Erhaltene in eigenenNutzen verwendet, verschleudert hadere., hat auf das angegebeneRechtsverhältniß keinen Einfluß. Ebenso wenig kann sich derInhaber auf die Nachläßigkcit oder den bösen Willen des Factorsberufen, z. B. wenn er in Wechselsachen etwas versäumt hat.