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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 69.

Absatz 1. Eine genaue Bestimmung der Wirkung des so-genannten institorischen Verhältnisses schien um so nöthiger, alsdas gemeine Recht nicht ohne Dunkelheiten und Ungewißheitenist. Auch paßt Mehreres nicht mehr auf die gegenwärtigen Ver-hältnisse. So stellt z. B. das gemeine Recht den Satz ganz ^

allgemein auf, „der Institor könne direct gegen den Drittenklagen, der Inhaber nur mit der analogen Klage Oetio utilis)."

Beides bedarf einer Modifikation: der Institor oder Handlungs-verwalter kann nur als solcher, d. h. im Namen des Inhabersoder seiner Verwaltung klagen; eine activ utilis ist nicht mehrnöthig.

- Es bedarf/damit der Verwalter gehörig zur Sache beigerichtlichen Verhandlungen legitimirt sey, gar nichts als desBeweises, daß er wirklich Verwalter der Niederlassung sey, undzwar nicht gerade derjenige, welcher mit dem Beklagten contra-hirte; der Nachfolger ist ebenso gut befugt.

Der zweite Satz des ersten Absatzes, daß nur das Vermö-gen des Etablissements oder der Inhaher hafte, ist zwar dem *

gemeinen Rechte gemäß; aber es ist wieder ungewiß, ob diesesVermögen auch bei einem anderen Institor, als dem cvntrahi-renden, in Anspruch genommen werden könne: was doch überallso gehalten wird. All dieß soll hier ausgedrückt werden, wie-wohl damit zugleich das Etablissement zu einer Art moralischerPerson gemacht wird: ein Satz, den das gemeine Recht nichtkennt. Eben darum aber dürfen diese Sätze auch nicht ausge-dehnt werden.

Absatz 2 . Das preuß. LandR. Thl. ll. Tit. L §. 541.gibt dem Dritten eine Klage gegen den Verwalter oder den In-haber; das span. HandelsG.B. Art. 177. hingegen scheint vor-zugsweise die Klage gegen das Etablissement im Auge zu haben.

Es schien jedoch nicht passend, daß wer mit dem Etablissement *

contrahirte, sich jeder Zeit und nach Laune sollte an den Inha-ber wenden können, der gewöhnlich von der Sache gar nichtsweiß, und auch ohne Vertheidigungsmittel ist; was auch daspreuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. Z. 791. bei Wechseln anerkennt.

Man nahm daher die Analogie bei offenen Handelsgesellschaften