Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
87
JPEG-Download
 

87

(Art. 213.) zu Hülfe, und gewährte dem Inhaber die hierbeschriebene Rechtswohlthat (kenokelum oxenssionis) als Recht,statt daß es bisher nur gewöhnlich so gehalten wurde. Hiernachmuß also das Etablissement zuerst ausgeklagt, und ein Endur-theil ausgewirkt, oder die Sache sonst zur Vollstreckung geeignetseyn. Daraus kann aber kein Aufenthalt entstehen, daß dasEtablissement selbst insolvent ist, weil das WürttembergischeRecht (Gesetz vom 21 . Mai 1828 . Art. 66 .) keine Absonderungder Schuldforderungen nach den Etablissements gestattet, sonderndas Zusammenwerfen des Vermögens des Inhabers gebietet.

Absatz 3 . Dieser Satz ist für Minderjährige, Corpora-tionen, die Finanzverwaltung rc. zwar sehr beschwerlich, aber erist zur Sicherheit des Verkehrs unumgänglich nöthig (s. zuArt. 281 .). „Persönlich" sind die Gründe genannt, weil derInhaber die Wiedereinsetzung immer verlangen kann, wo sie derFactor hätte ansprechen können, und wo die Gründe nicht bloßaus den persönlichen Verhältnissen des Inhabers hergenommensind.

Man hat hier die Frage aufgeworfen, ob es einem Inha-ber, der nicht Handelsmann ist (s. zu Art. 10 ) , nicht gestattetsey, die Handlungsgläubiger auf das Handlungsvermögen zubeschränken, oder sich bestimmte Vermögenstheile vorzubehalten:vorausgesetzt, daß er die nöthige Form durch Einrückung insHandelsregister, Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, Cir-cularien rc. beobachte. Ein solcher Vorbehalt verträgt sich abernicht mit der Sicherheit des Verkehrs, wenn nicht der Verwalterganz unabhängig von dem Inhaber gemacht und unter*sremdeControle gestellt wird; und selbst in diesem Falle müßten die inArt. 263 . 264 . vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln oder ähnlicheangewendet werden, welche für solche Privatverhältniffe nichtpassen. Vorbehalte dieser Art sind deßwegen unter allen Umstän-den nichtig, und können nicht einmal gegen Solche geltend ge-macht werden, welchen sie in Circularien verkündet wurden:Vereinbarungen über bestimmte einzelne Fälle ausgenommen(s. zu Art. 213 .). Die allerdings Mäßige Stiftung eines Fami-lien-Fideicommisses (s. zu Art. 10.) macht keine Ausnahme die-ses Satzes, so weit sie als Vergabung an Dritte erscheint.

d-