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Art. 70.
Absatz 1 . Mehrere Inhaber eines Handelögewerbes, dienicht Gesellschafter sind, haften nach gemeinem Rechte solidarisch;doch ist bestritten, ob ihnen die Einrede der Theilung zukommt;hier wurde die Frage nach dem französ. CivilG.B. Art. 1283.2002 . verneint (vergl. Art. 180.). Wollen die Mitinhaber diesolidarische Haftpflicht umgehen, sich einen Theil ihres Vermö-gens sichern rc.; so müssen sie vor allen Dingen sich als Han-delsgesellschaft constituiren (Art. 180.), und dann können sieihrem Zwecke nur in der Form und so weit Genüge thun, alsdie gesetzlichen Formen der Handelsgesellschaften es gestatten: alsoz. B. nicht als offene Gesellschafter (s. zu Art. 213.). Nachdem portug. HandelsG.B. Art. 581. haften solche Miteigen-thümer bloß bis zum Betrage des Einlagecapitals, was offenbarnicht im Interesse des Verkehrs ist. Das portug. HandelsG.B.Art. 382. schließt sie daher auch von der Geschäftsführung aus;aber gerade dieß ist nicht wohl thunlich.
Absatz 2. Wegen der Handelsoerbindlichkeiten, welche zuLebzeiten des Erblassers entstanden sind, kurz aus der Erbschaft,hasten die Erben bekanntlich nur nach Verhältniß ihrer Erbtheile.
Art. 71.
Absatz 1. Daß ein dritter Contrahent, welcher sich nichtan den Inhaber halten darf, sich an den Verwalter, mit welchemer ein Geschäft abschloß, halten kann, ergibt sich aus der Naturder Sache. Unter „allen anderen Fällen" sind aber diejeni-gen gemeint, welche nicht in den vorhergehenden Artikeln, na-mentlich in Art. 66. 68., als solche genannt sind, wo sich derDritte nicht an den Verwalter halten kann.
Absatz 2 . Dieser Satz des Artikels ist dem span. Han-delsG.B. Art. 179. entnommen, jedoch der Gleichheit des Grun-des wegen hinzugefügt, daß auch in dem Falle, wenn derInhaber die über den Auftrag gehende, in eigenem Namen vor-genommene Handlung des Verwalters genehmigt, er nur inder angegebenen Art verpflichtet wird. Letzterer Fall ist übrigenswohl von demjenigen zu unterscheiden, wenn ein Verwalter aus-drücklich oder stillschweigend als solcher, und nicht in eigenem