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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Namen, wenn auch mit Überschreitung des Auftrags, gehandelthat. Hier ist der Klagegrund ein ganz anderer.

An beide, den Verwalter und Inhaber, zugleich oder nacheinander , darf sich der Dritte nicht halten.

Art. 72.

Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 180. (Die Bestim-mung des preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. 8. 523. ist zu all-gemein.) Es kommen Fälle vor, welche die schreiendste Verletzungvon Treu und Glauben und von Beschädigung des Principalsenthalten, und wo die bisherigen gesetzlichen und Strasbestim-mungen durchaus unzureichend gefunden wurden.

Das span. und preuß. HandelsR. bestimmen bloß denVerlust eines etwaigen Gewinns als Strafe. Diese Strafemöchte sich jedoch selten wirksam zeigen, da der Beweis gewöhn-lich mangelt. Bei Handlungsreisenden ist übrigens der Artikel nochmehr am Platze (Art. 79.).

Auch Betheiligung bei Actienvereinen gehört hieher, sobaldsie nur Geschäfte derselben Art machen. Zwar wird bei entfern-ten Unternehmungen dieser Art die Gefahr für den Principalsehr gering, nach Umständen gar nicht vorhanden seyn; aber derVerwalter darf ja nur seine Betheiligung dem Principal zuwissen thun.

Daß übrigens bei einer solchen Uebertretung der Verwaltersogleich und ohne Entschädigung aus dem Dienste entlassen wer-den kann, ergibt sich schon daraus, daß die Handlung als Un-treue anzusehen ist (Art. 84.).

Absatz 2 . Die im StrafG.B. Art. 370. bestimmte Strafeist: Gefängniß bis zu drei Monaten, wenn nicht ein wirklicherNachtheil für das Etablissement nachgewiesen wird.

Art. 73.

Das span. HandelsG.B. Art. 183. stimmt mit dem Vor-dersatze des Tertes überein, nur daß dort statt des Inhabersdas Vermögen des Etablissements haftet. Man zog jedoch die-sen allgemeineren Ausdruck vor; der Staat wird sich deßwegendoch zunächst an dieses halten.