90
Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 518. läßt denPrincipal bei bloßen Geldstrafen nur im Falle der Unvermögen-heit des Factors haften, aber selbst dann, wenn dieser ohneVorwissen des Principals handelte. Da jedoch ein Factor keineigenes Interesse hat, es mit solchen Geldstrafen zu wagen,vielmehr immer eine ausdrückliche oder stillschweigende Billigungdes Principals angenommen werden kann; so wollte man denSatz lieber, wie geschehen, stellen.
Die Zollordnung von 1828 . §. 103., vergl. die Zollordnungvon 1835. 8. 187., und auch das neueste Zollstrafgesetz vorn15. Mai 1838. Art. 18. heben den Fall, wo der Factor alsnächster Schuldiger erscheint, nicht besonders hervor; es dürftejedoch in der Natur des Verhältnisses liegen, daß der Inhaberhier nicht bloß subsidiär haftet, und daß er nur dann frei aus-geht, wenn er nachzuweisen vermag, daß der Factor ohne seinWissen und Willen handelte: weil ihn die vermuthete Billigung,da ihm die Vortheile des Wagnisses allein zu gut kommen, hin-reichend verpflichtet.
Wäre jedoch von dem Inhaber nichts zu erheben; so ver-steht sich von selbst, daß sich der Staat auch an den Factorhalten kann, und daß nur diesen das Surrogat der Geldstrafe,Gcfängnißstrafe trifft.
Von Confiscation war hier nicht die Rede, weil diesejedenfalls zunächst den Eigenthümer trifft.
Art. 7ä.
Ueber die Befugmß Gehülfen, Stellvertreter und Bevoll-mächtigte aufzustellen s. zu Art. 65.
Bei dem Verhältnisse zwischen Principal und Factor kommendie gemeinrechtlichen Rechtssätze über Mandat- und Micth-Con-tracte zur Anwendung. Ebenso über die Frage, ob und wiefernedem Factore ein Netentiousrecht auf das in seiner Verwaltungstehende Vermögen zu Befriedigung seiner Ansprüche zustehe?Vergl. preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. 8- 520—527.
Die weitere Bestimmung des preuß. LandN. 8. 528. 529.daß ein Factor auch ohne specielles Versprechen Vergütung for-dern könne, ist theils unpraktisch, theils versteht sie sich von selbst.