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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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91
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Der Handlungsverwalter hastet nach civilrechtlichen Grund-sätzen für jedes auch das geringste Versehen, und ist schuldigallen Fleiß zu beobachten («Uligenti» ckiligenUs), den man vonLeuten seiner Art erwarten kann. Nach dieser letzteren Rücksichtmodificirt sich dann auch die Verpflichtung der anderen Hand-lungsbedienten.

Absatz 1. Vergl. span. HandelsG.B. Art. 184.185. undportug. HandelsG.B. Art. 928. Der Widerruf ist an keineBedingung geknüpft, natürlich vorbehaltlich der Entschädigungs-ansprüche des Factors. Auch versteht es sich von selbst, daß dieVerträge gültig sind, welche der Factor bis dahin abschließt, wodie über seine Dienstenthebung ausgefertigten Schriften zu seinerKenntniß kommen. Span. HandelsG.B. Art. 185.

Der Fall der Mundtodterklärung des Inhabers, oder wenner sonst die Fähigkeit zur Vermögensverwaltung verliert, brauchtenicht besonders berührt zu werden, weil hierbei zugleich für dieVcrmögensadmlniflration gesorgt wird.

Einer Veräußerung des Etablissements gilt das Ganterkennt-niß gleich, weil dadurch die Gantgläubiger an die Stelle desInhabers treten.

Absatz 2. Weiß der Dritte nicht, daß die Vollmacht desFactors erloschen ist; so verdient er für seinen guten Glaubenallerdings Schutz. Das preuß. LandR. Thl.H. Tit. 8. §. 533.verlangt specielle Benachrichtigung durch Eircularschreiben, oderViermalige Bekanntmachung durch Zeitungen und vierwöchcntlichenAnschlag an der Börse. Es schien jedoch nicht nöthig, so weitzu gehen. Zunächst kommt der Fall wenig vor, indem er bösenWillen oder Untreue des Factors voraussetzt; ferner muß schonder Ordnung wegen den Handelsfreunden die Zurücknahme derProcura angezeigt werden; und für Andere ist wohl durch daszweimalige Einrücken in die Zeitung hinlänglich gesorgt.

Der Dritte braucht den Beweis nicht zu führen, daß er dasErlöschen der Procura nicht wußte; er wäre es häufig gar nichtim Stande, da es sich von einem negativen Satze handelt; wohlaber darf ihn seine Erzählung des Hergangs nicht selbst schonverdächtig machen.

Uebrigens hängt diese öffentliche Bekanntmachung ganz von