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dem Inhaber ab; er kann dieselbe bei einem abtretenden Factor,in welchen er kein Mißtrauen setzt, wohl unterlassen.
Das preuß. LandR. Thl.II. Tit. 8. §. 535.536. bestimmtnoch, daß, wenn der Auftrag blos auf eine bestimmte Zeit er-theilt war, er keines Widerrufs bedürfe. Beim Factor verstehtes sich von selbst; bei Denen, welchen diese Zeit bekannt gemachtwurde, auch; für alle Uebrigen aber gilt das vorhin Bemerkte. /
Art. 75.
Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. Z. 537.-539. Der ge-richtliche Termin ist hier auf achtzehen Monate festbestimmt.
Diese Zeit reicht auch in den meisten Fällen aus; wäre jedochder Handel der Niederlassung sehr ausgebreitet und in entfernteLänder verzweigt gewesen, so muß das Gericht auch einen län-geren Termin bestimmen können, und ebenso wird oft ein Jahrgenügend erscheinen.
Ueber die Art der Bekanntmachung ist absichtlich nichts ge-sagt; das gerichtliche Ermessen muß hier entscheiden. Nahm derVerkehr seine Richtung hauptsächlich in eine bestimmte Gegend »oder Land; so muß die Einrückung wo möglich auch in die Blät-ter dieses Landes geschehen.
Auch wenn der Ausschluß derjenigen, welche sich nicht ge-meldet haben, ausgesprochen ist; darf sich der Inhaber dochnicht mit dem -Schaden des Ausgeschlossenen bereichern. Preuß.
LandR. 8. 539.
Das preuß. LandR. §. 543. bemerkt noch besonders, daßauch der Principal während der Dienstleistung des Factors aus-stehende Forderungen einziehen könne; ein Satz, der sich gewißvon selbst versteht (vergl. zu Art. 23.).
Art. 76.
»I. Kasflrer. »
Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. Z. 551.
Das bad. HandelsG.B. Art. 7. e) fügt hinzu, daß derKassircr einer besonderen Vollmacht zu Eingehung von Verbind-lichkeiten für die Handlung bedürfe: ein Satz, welchen der Artikeldurch die Fassung anzudeuten sucht.