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Hatte der Handlungsverwalter das Recht, den Kassirer an-zustellen; so kann der Inhaber, wenn eine Geldstrafe durch Ne-bertretung des Art. 62. Abs. 2. verwirkt wurde, den Rückgriffan den Verwalter nehmen. Dieß wird besonders bei Aktienge-sellschaften vorkommen.
Es ist die Frage entstanden, ob die Vorschrift wegen Ein-trags in das Handelsregister hier nicht entbehrt werden könnte?sie wurde aber bei der Wichtigkeit des Geschäfts und zur Sicher-heit des Publikums, von zu Rath gezogenen Kaufleuten verneint.Auch wird eine solche Kassirerstelle, die nur bei größeren Hand-lungshäusern vorkommt, als eine feste oder länger dauernde An-stellung angesehen, wobei also der Eintrag nicht oft wiederholtzu werden braucht.
Art. 77.
m Procuraführer.
Span. HandelsG. B. Art. 189.
Procuraführer wird zwar oft auch der Handlnngsvcrwaltergenannt; es kann jedoch ein solcher wohl neben dem Handels-manne und dem Handlungsverwalter zur Aushülse angestellt wer-den, so daß die Leitung des ganzen Geschäfts deßwegen dochnicht in seinen Händen ist.
Nach Art. 66. müssen Kassirer und Procuraführer ihreneigenen Namen neben der Firma unterzeichnen.
Das Nähere über die Gewalt des Procuraführers muß dieBevollmächtigungsurkunde enthalten.
Das span. HandelsG.B. Art. 190. fügt hinzu, daß auchdie bloße Mittheilung eines Cireulars über die Funktionen einesHandlungsbedienten, den Principal gegen den Empfänger desBriefs aus den Geschäftshandlungen des letzteren verbindlichmache; dieß ergibt sich jedoch schon aus Art. 64.
IV. Haudlungsreisende.
Art. 78.
Das preu-ß. LandR. Thl. H. Tit. 8. ß. 513. 551. läßtdie hier bezeichneten Handlungöbedienten in Absicht auf die mitihrer Bestimmung verknüpften und daraus folgenden Geschäfte