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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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als Factore gelten. Man glaubte jedoch, daß dieß zu unbestimmtsey, und zu Streitigkeiten führen könnte; und zog vor, Demjeni-gen, welcher mit einem solchen Handlungsbedienten Geschäftemacht, die bestimmte Pflicht aufzuerlegen, sich nach seiner Voll-macht zu erkundigen. Die Vergewisserung kann auf jede belie-bige Weise geschehen: z. B. durch bloße Einsicht der Vollmacht,wenn man sich nicht zugleich gegen Abläugnen sicher stellen will;durcb Abschriftnahme, wozu sich der Bevollmächtigte wohl amBesten mit lithographirten Duplikaten versieht; oder auch durchHandlungsbriefe, Circularerc. Daher verordnet auch die Franks.WechsclOrdn. Art. 1. 2. ganz in diesem Sinne, daß dergleichenHandlungsbediente mit Vollmachten versehen seyn müssen, daßsie diese Vollmachten sammt einer Copie einem Wechselnotar zu-zustellen haben, und daß dieser die Vollmacht zum Protocoll neh-men solle. — Für Leipzig ist durch K. sächsische Verordnungvom 10. Juni 1818. Z. 9. bestimmt, daß die Vollmacht bei fünfReichsthalern Strafe auf der Börse hinterlegt werden müsse.

Den Eintrag in die Handelsmatrikel wollte man der Belä-stigung der Inhaber wegen nicht anordnen. »

„Innerhalb des Auftrags" wird auch hier nur vonder Art der Geschäfte, nicht von der Art der Ausführung (In-struktion) verstanden.

Handlungsbediente, welche in Meß- oder Marktbuden unterAussicht des Principals seil haben, fallen unter die Bestimmungdes Art. 80.

Der Handlungsbediente wird gut thun, wenn er seine Voll-macht obrigkeitlich beglaubigen läßt, da keinem Dritten, welcherdie Unterschrist nicht kennt, zugemuthet werden kann, einer un-beglanbigten Vollmacht Glauben zu schenken.

Doch wollte man diese Beglaubigung nicht als gesetzlicheFörmlichkeit verordnen.

Art. 79.

Besorgt der Principal, daß ein aus dem Dienste getreteneroder betrügerischer Handlungsbedienter, der noch eine Vollmacht(Art. 78.) in den Händen hat, etwas für ihn in Empfang neh-men könnte; so gibt es nur ein Mittel, sich dagegen zu sichern,