Benachrichtigung der Handels freunde. Wer diese Nachricht garnicht oder zu spät erhält, dessen Zahlung oder Lieferung mußanerkannt werden. Eine Ausschließung nach vorheriger öffentli-cher Bekanntmachung festzusetzen, ging deßwegen nicht an, weiles sich bei ausländischen Schuldnern nicht wohl vorschreiben ließ,wie der obrigkeitliche Ausruf erfolgen, in welche Zeitungen ereingerückt werden sollte; bei inländischen dagegen dem Inhaberwohl die Art der Bekanntmachung überlassen werden konnte, umsich gegen die Einrede der Unkunde von Seite des Zahlendenzu sichern.
Die Franks. WechselOrdn. §. 3. 4. schreibt vor, daß derWiderruf einer Vollmacht jedesmal auf der Börse angeschlagenwerden müsse. Für Württemberg bedurfte es aber dieser ohne-hin reglemcntären Vorschrift nicht.
V. Handliingsgchülfcn.
Art. 80.
Preuß.LandR. Thl.n. Tit. 8. 8.546.-548. 550. Span.HandelsG.B. Art. 194.
Absatz 1. Unter diesen Gehülfen sind Dienstlcistcnde jederArt, vom ersten Commis oder Buchhalter bis zum Ladenjungen,verstanden; nur müssen sie zum Handlungsbetriebe helfen, nichtbloße Handarbeiten als Knechte oder Taglöhner verrichten.
Absatz 2. Der Quittung haben dergleichen Gehülfen nachArt. 67. neben dem Handlungsnamen ihren eigenen Namen bei-zufügen. Die bisherige häufige Unterlassung hat nur zu Ver-wirrungen geführt.
Auch soll sich ein Handelsmann, welcher bei Reklamationengegen abliefernde Fuhrleute etwas versäumt, nicht darauf beru-fen können, daß seine Leute das Gut in Empfang genommenhaben (Art. 110 . 115.H
Art. 81.
Absatz i. Credit sollen dergleichen Gehülfen nicht gebenkönnen ohne speciellen Auftrag; thun sie es doch, so ist das Ge-schäft unverbindlich für den Principal, und die creditirten Waarenkönnen von dem Empfänger zurückgefordert werden. Hätte je-