Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
96
JPEG-Download
 

06

doch der Handelsmann oder der dessen Stelle vertretende Hand-lungsverwalter 48 Stunden, nachdem er das dienstwidrige Cre-ditiren erfuhr, verstreichen lassen, ohne die Verweigerung sei-ner Anerkennung gegen den Empfänger auszusprechen; so wirdman die Bestimmung des Art. 66. unbedenklich auf ihn anwenden.

Absatz 2 . Das Verbot des Art. 72. findet der Natur derSache nach auf solche Gehülfen keine Anwendung, welche bloßaushülfsweise Dienste leisten.

Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 549. bezeichnetauch noch den Verkauf in großen Partieen als nicht zum Auf-trage der Gehülfen gehörig; aber nicht nur ist diese Bezeichnungsehr schwankend, sondern es kommt auch noch darauf an, ob derHandlungsdiener in einer Großhandlung angestellt ist. Dasspan. HandelsG.B. Art. 192. bestimmt dagegen, daß ein zumVerkaufe in einer Großhandlung angestellter Handlungsdienerzwar jede beliebige Partie Waaren, aber nur gegen baar, nichtauf Zeit in dem Handlungslocale verkaufen, und daß er fürZahlungen, die außerhalb des Handlungslocals oder aus Zeit-käufen erfolgen, nicht gültig quittiren könne. Letzteres geht aberoffenbar zu weit, und die beiden anderen Bestimmungen sind indem Texte dieses und des vorhergehenden Artikels bereits ent-halten.

VI. Auflösung deS Dienstvertrags.

Art. 82.

Es war nöthig, einige Hauptsätze über die Beendigung desDienstvertrags aufzustellen, weil es an gesetzlichen Bestimmungendurchaus mangelt.

Das span. HandelsG.B.' Art. 196. setzt nur eine cinmo-natliche Aufkündigungssrist fest; man glaubte jedoch dieselbe ausRücksicht auf dienstsuchende Handlungsbediente ausdehnen zu müs-sen. Für Ladenmädchen ist die Frist länger, als es bisher >üblich war; aber die Parteien dürfen ja nur eine kürzere fest-setzen.

Art. 6Z.

Absatz 1. Der Handlungsbediente ist bei willkührlicher