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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Entlassung blos zu Entschädigungsansprüchen, und nicht dazu berech-tigt, ein längeres Belassen auf seiner Stelle zu verlangen. DieEntschädigung begreift nicht nur den Gehalt, sondern auch dieanderen entzogenen Emolumente. — Die hier genannten Zwangs-mittel können in Zurückbehaltung des Passes, Geldstrafen, kurzenGesängnißstrasen rc. bestehen.

Absatz 2. Die Veräußerung der Handelsniederlassung, frei-willig oder gezwungen, gehört nicht hieher. Daher kann auchgcgen die Gantmasse der Dienstherrschaft die volle Entschädigungeingeklagt werden, aber die Forderung geniest kein Vorzugsrecht,und zum bevorzugten lausenden Liedlohn (Prioritätsgesetz vom15. April 1825. Art. 4. 7)) gehört höchstens das hier ge-nannte halbe Jahr, welches von Ausbruch des Gants an ge-rechnet wird, und deßwegen der Masse nicht sehr nachtheilig seynmöchte: weil auch in einem solchen Falle Handlungsetablissementsoft noch eine Zeitlang fortbetrieben werden, um größeren Scha-den abzuwenden; weil mit der Bereinigung des Handlungsver-mögens und der Veräußerung des Etablissements immerhin ei-nige Zeit vorübergeht, und bei einem früheren Verkaufe dieUebernahme der angestellten Handlungsbedienten dem neuen Er-werber, wenigstens für solange, einbedungen werden kann.

Zu den unverschuldeten Ereignissen gehört insbesondere dieAuflösung des Handlungsetablissements durch den Tod des In-habers, nicht aber die Veräußerung desselben aus diesem Grunde.Ebenso gehört dahin, wenn das Etablissement, namentlich eineFabrik, durch Handelsconjuncturen ganz außer Betrieb gesetztwurde und still stehen mußte.

Art. 84.

Absatz i. Die Art der Ungebühr oder Vertragsverletzung ^läßt sich nicht wohl mit Genauigkeit bestimmen. Es kommt da-bei so viel auf die Standes- und Bildungs-Verhältnisse, aus dieArt der Dienstleistung, aus Hausgenossenschaft, Subordinations-verhältniffe rc. an, daß man es vorzog, das Ermessen des Ge-richts eintreten zu lassen. Die im Gewerbegesetz Art. 36. 1.-5).Art. 37. ertheilten Vorschriften finden daher auch nur sehr be-schränkte, analoge Anwendung.

Motive zum Entw. ein. HandelSG.B.

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