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Absatz 2 . Zugleich muß man im Auge behalten, daß dieDienstverhältnisse des Handlungsbedienten besonderes Vertrauenvoraussetzen, und daher muß jeder Bruch dieses Vertrauens,jede Begünstigung eines Concurrenten, Entlaffungsgrund seyn.Grobe Verletzungen des Vertrauens durch Brieferbrechung, Mit-theilung von Handelsnotizen, Fabrik- und anderen Geheimnissenziehen noch außerdem Gefängnißstrafe nach^ sich (StrafG.B.Art. 369. 370.).
Daß eine auch nur neuntägige Gefängnißstrase, ohne Rück-sicht, ob das Vergehen mit den Dienstverhältnissen im Zusam-menhange steht, Entlassungsgrund seyn soll, scheint bei Handlungs-bedienten höherer Kategorie etwas hart. Aber ist das Vergehennicht beschimpfender Art, und der Handlungsbediente sonst gernegesehen, so wird ihn die Dienstherrschaft deßwegen nicht weg-schicken; im entgegengesetzten Falle kann man ihr das Behaltenkaum zumuthen.
Wenn der Handlungsbediente in den Gant geräth; so kannman der Dienstherrschaft nicht zumuthen, demselben ihr Vermö-gen länger anzuvertrauen. Die Dienstherrschaft ist weder schul-dig, das Ergebniß der Untersuchung über den Vermögenszersallabzuwarten, noch einem günstigen Ergebnisse unbedingt zu ver-trauen.
Art. 85.
Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 201 . Nach Art.8ä.kann die Dienstentlassung stattfinden wegen einer mehr als acht-tägigen Gefängnißstrase; nach Art. 85. Abs. 2 . wegen einer unver-schuldeten, mehr als dreimonatlichen Verhinderung; eine verhält-nißmäßi'ge Gehaltscntziehung aber darf wegen jeder verschuldetenVerhinderung eintreten, also nicht wegen bloßen Untersuchungs-arrests, ohne daß das Erkenntniß eine Verschuldung an dem Hand-lungsbedienten findet. — Uebrigens ist unter Verschuldung nicht die-jenige Unvorsichtigkeit verstanden, wodurch man sich eine Krank-heit am eigenen Leibe zuzieht, ohne schuldhastes Benehmen ge-gen Andere. Eine solche Begriffsbestimmung würde nur zuStreit und Chikane führen. Wohl' aber gehört dahin jede Be-