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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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schädigung, welche sich der Bediente in der Trunkenheit zuzieht,soferne sie nicht unter den vorigen Artikel Abs. 1 . fällt.

Es ist hier bloß vom Gehalte die Rede. Verpflegung, Ver-köstigung eines Kranken, Verhafteten, liegt der Dienstherrschaftnicht ob. Der Artikel soll den Dienenden blos gegen zu harteDienstherrn schützen, aber ihn nicht begünstigen.

Absatz 2. Wer auf Jahre oder lebenslang angestellt ist,verliert nach halbjähriger Unfähigkeit seinen Posten ohne Ent-schädigung, wenn er sich nichts anderes ausbedungen hat.

Daß Handlungsbediente dem Dienstherrn für jede Beschädi-gung, geschehe sie absichtlich oder schuldhast, oder durch Ueber-tretung der Jnstruction verantwortlich sind (span. HandelsG.B.Art. 200.), bedarf der Erwähnung im Gesetze nicht. Wennaber dieses Gesetzbuch in Art. 202. noch ferner festsetzt, daß dieDienstherrschaft dem Handlungsbedienten jede Beschädigung oderVerlust zu ersetzen habe, die ihm direct und unmittelbar durchAusübung seines Dienstes zuging; so scheint dieß zu weit zugehen. Denn nicht nur ließe sich fragen, was denn direct undunmittelbar sey? sondern die Dienstherrschaft müßte auch fürbloßes Unglück im Dienste entschädigen, was manchmal sehr hartwäre, wenn gleich die Erfüllung dieser Liebespflicht ohne Zwangimmer löblich bleibt. — Uebrigens ist die angeführte Bestimmungaus dem fr an z. CivilG.B. Art. 2000. genommen, und es schiennicht räthlich, diesen manchen Bedenklichkeiten unterliegenden Satzeinzeln und ziemlich abweichend von dem jetzt geltenden Rechteaufzustellen (vergl. übrigens Art. Lä 5 . 210.).

Für Streitigkeiten zwischen Handelsleuten und ihren Be-dienten sind in der Regel nur die ordentlichen bürgerlichen Ge-richte, und nicht die Handelsgerichte zuständig (s. zu Art. 819 .).

VLL. Andere Bevollmächtigte.

Art. 86 .

Wer die Quittung eines Handelsmannes überbringt, wenner auch nicht in dessen Diensten stehet, bedarf keiner besonderenVollmacht (vergl. Art. 80. a. E.).

Gleiches muß auch umgekehrt gelten, wenn einem Handels-manne die Quittung eines anderen Handelsmannes oder eines