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Dritten überbracht wird. Daher wurde der Satz allgemein ge-stellt. Der Besitz der Quittung dient als gesetzliche Vermuthungfür die Berechtigung zur Empfangnahme; daher sich der Aus-steller wohl mit der Unächtheit, aber nicht damit entschuldigenkann: die Quittung sey ihm entwendet worden, er habe demEmpfänger sie niemals übergeben wollen rc.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Aussteller und Empfän-ger der Quittung, welcher dieselbe als Zahlung oder Werth,und nicht bloß zum Einkassiren für den Aussteller erhält, fernerzwischen Dem, welcher eine solche Quittung weiter abtritt unddem Inhaber, richten sich nach den Bestimmungen der Art. 78L.-785.
Art. 87.
Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. 8. 558. Der Artikelnennt auch die Handwerker, weil die Bestimmungen über ihreBuchführung (Art. 52. 55.) hierdurch ergänzt werden mußten(s. oben S. 20.).
Daraus würde zwar noch nicht folgen, daß die Vorschriftender Art. 86. 88. ebenfalls für Handwerker gegeben seyen; es »kann jedoch keinem Anstande unterliegen, dieselben wegen derGleichheit des Grundes auch auf sie anzuwenden.
Art. 88.
Absatz 1. Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 555.verlangt, daß, wenn Waaren auf den Namen eines Dritten abge-holt werden, der abgebende Handelsmann sich durch die schriftlicheEinwilligung des Beauftragenden sichere. Dieß scheint jedocheine unnöthige Strenge zu seyn. Hingegen kann ein solcher Auf-trag nur einschränkend erklärt werden, und für jeden einzelnenFall muß das Beauftragen entweder besonders nachgewiesen, oderes muß wenigstens dargethan werden, daß der Fall unter einerallgemeinen Bevollmächtigung begriffen sey. Wenn daher ein >Abholender früher öfters beauftragt war, oder ähnliche Aufträgebei anderen Handelsleuten hat; so gilt dieß noch für keinen Be-weis. Preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. 8. 556. 557. 559.
Absatz 2. Der redliche (nicht rechtliche, wie es im Tertevermöge eines Druckfehlers heißt) Besitzer, welcher den Ursprung