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der abgeholten Waaren nicht kennt, haftet nicht schon wegen sei-nes Besitzes für die Zahlung. Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8.Z. 560. Wenn daher der Beauftragte die mitgegebene Zahlungunterschlägt, und die Waaren auf Credit ausnimmt; so haftetder Beauftragende nicht dafür, weil ihm der Auftrag zum Aus-nehmen auf Credit nicht nachgewiesen werden kann. Hatte eraber schon früher einen allgemeinen Auftrag ertheilt gehabt, unddazwischen hinein eine Baarzahlung mitgesendet, welche unter-schlagen wurde; so kann sich der Abgeber allerdings an den all-gemeinen Auftrag halten. ^
Das Creditgeben an Ehefrauen und erwachsene Kinder, wel-ches auf den Namen des Gatten oder Vaters geschieht, ist nichtunter dem Artikel begriffen, und der Grund, warum der Gatteund Vater den mäßigen Aufwand solcher Personen decken muß,ist ein ganz anderer. — Ebenso, wenn Frauen und Kinder Haus-haltungseinkäufe machen, und das Erkaufte für die Haushaltungverwenden, hastet der Gatte oder Vater für die Zahlung ent-weder aus dem hier (in Abs. 2.) angeführten Grunde, oder weiler seiner Frau und Kindern bisher diese Einkäufe überlassen hat,und der Natur der Sache nach überlassen muß, d. h. weil siedieselben vermöge eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Auf-trags besorgten.
Zweites Kapitel.
Von den Mäcklern.
Das Kapitel von den Börsen des franzvs. HandelsG.B.Art. 71.—75. wurde weggelassen; weil bis jetzt in Württembergkeine eigentliche Börse auf einem Handelsplätze vorhanden ist,und weil die Bestimmungen darüber meistens reglementärer Artsind, auch, wenn einmal eine Börse errichtet werden sollte, wohlohne Gesetz im Verordnungswege getroffen werden können.
Das span. HandelsG.B. enthält ebenfalls nichts über Bör-sen, und eine spätere Verordnung darüber (von 1832) beschäftigtsich hauptsächlich mit dem Staatspapierhandel, Zeitkäufen rc.,denen ein ganz anderer Platz gebührt.