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Art. 89.
Absatz 1. Die Württemberg. WechselOrdn. Kap. 2.Z. 7. überläßt die Bestellung der Wechselsensale dem Magistratein Stuttgart unter Communication mit den Handlungsvorstehern,und es schien um so weniger nothwendig, hier eine Aenderungzu treffen, und die Ernennung sür die Staatsbehörde zu recla-miren, als auch das niederländ. und h oll änd. HandelsG.B.Art. 62. die Sensale durch die Ortsobrigkeit bestellen lassen.
Das Wort „Handelsstand" ist absichtlich gewählt, damitnicht bloß die Zunftgenossen der Detailhändlerinnung, wie sienoch in Württemberg vorhanden ist, darunter begriffen werden.
Es gehören im gesetzlichen Sinne Alle dahin, welche in derHandelsmatrikel als ein Handelsgewerbe betreibend eingetragensind (vergl. Art. 811.). Die Art aber, wie sie gehört werdensollen, läßt sich am besten im Verordnungswege bestimmen.
Sollte sich der Handelsstand gegen eine Bestellung erklären;so müssen seine Gründe beachtet werden, indem die Stelle einesSensals Vertrauen erfordert (vergl. preuß. LandR. Thl. II.Tit. 8. §. 1314.).
Der Mäckler ist übrigens nicht mit dem Commissionär, dersich zu Vollziehung eines Auftrags verbindlich macht, noch mitdem Bevollmächtigten oder Angestellten, der selbst handelt undabschließt, zu verwechseln -).
Art. so.
Absatz 1. Holländ. HandelsG.B. Art. 65. Die vomfranzös. HandelsG.B. Art. 76. 77. festgesetzten Unterschiedezwischen Wechsel-, Waaren-, Fracht-Mäcklern rc. passen nicht überall.Zudem mußte hier auf die neuerlich so häufig vorkommendenCommissionsbureaus Rücksicht genommen werden, welche gewißeiner obrigkeitlichen Controle bedürfen, um das oft blindlingsvertrauende Publikum zu schützen.
Die nicht genannten Fächer, z. B. Aufsuchung und Verstel-lung von Miethwohnungen, von Dienenden, Ankauf und Ver-kauf liegender Gründe u.s. w. fallen nicht unter den Begriff der
*) PardessuS a. a. O- Nr. 41.