Mäcklerei, und damit mag sich befassen, wer Lust hat, oder wemes das Gesetz nicht verbietet. Wenn daher ein Mäcklcr solcheCommisstonsgeschäfte mit seiner Mäcklerei verbindet; so gilt erhier ganz als Privatperson, und hat davon auch nichts in seineBücher (Art. 90.) einzutragen.
Die Leipziger MäcklerOrdn. vom 7. März 1818 ver-bietet den Mäcklern Aufträge zu Verkäufen und Käufen von Aus-wärtigen anzunehmen. Dieß paßt jedoch nicht für andere Ver-hältnisse.
Die Frachtmäckler dürfen mit den Güterschaffnern, Oommis-slviiulrcs lle rouIuK«, nicht verwechselt werden (vergl. Art. 126 .)
Art. 91.
Holländ. HandelsG.B. Art. 65. Abs. i.
Art. 92.
Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §.1320. Wenigstens vondenjenigen Mäcklern, welche mit Handels- und anderen Credit-Papieren verkehren, oder Geldanleihen vermitteln, dürfte eSunerläßlich seyn, Caution zu verlangen; deren Betrag sich nachdem wahrscheinlichen Umfange ihres Verkehrs zu richten hätte.
Art. 93.
Diese etwas allgemeiner gefaßte Bestimmung der Leipzi-ger MäcklerOrdn. vom 7. März 1818 Art. 32. wird dazu dienen,viele Streitigkeiten abzuschneiden.
Absatz 1 . Ist der Mäckler zum Abschlüsse ausdrücklich be-vollmächtigt; so ist natürlich der Aufgeber gebunden. Auch wirdsich der Mäckler diese Vollmacht gewöhnlich von Auswärtigenertheilen lassen. Nimmt der Aufgeber seinen Auftrag wieder zu-rück, nachdem der Mäckler bereits Schritte gethan hat; so istjener zum Kostenersatze an diesen verbunden.
Absatz 2 . Wer in die von einem beauftragten Mäcklergestellten Bedingungen eingeht, hat Nachricht über die Annahmedes Aufgebers zu erwarten. Verzögert sich diese Nachricht län-ger, als der gewöhnliche Lauf der Dinge erwarten läßt, wennman die Entfernung, Tageszeit, Postenlauf rc., in Rechnung