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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nimmt; so ist der Erstere zum Abgehen vom Vertrage berechtigt(vergl. Art. 287.). -Doch ist er nicht schuldig, seine Erklärungüber den Zurücktritt früher abzugeben, als bis ihm der Mäck-ler die Erklärung oder Einwilligung des Aufgebers mittheilt(vergl. Art. 288.). Würde er aber bei seiner Einwilligung blei-ben; würde hingegen der Ausgeber die Nachricht der Zurücknahmeungebührlich verzögern; so kann er (die Gegenpartei) allerdingsEntschädigung vom Aufgeber verlangen, indem der Fall ein ganzanderer ist, als wenn der Empfänger eines Antrags daraufnicht oder zu spät antwortet (Art. 287.).

Erscheinen beide Theile als Aufgeber, und besonders wennbeide Theile nicht am Sitze des Mäcklers anwesend sind; so ha-ben sich beide über die Annahme zu erklären, und beide sind zubenachrichtigen.

Absatz 3. Die Abfassung und Zustellung der Schlußzettel,d. h. der kurzen, von dem Mäckler beglaubigten Notiz über denAbschluß eines Geschäfts, mochte man nicht als gesetzliche Förm-lichkeit vorschreiben: so nützlich dieselben auch für die Herstellungdes Beweises sind; wohl aber deutet schon die Fassung an, daßder Mäckler, wenn die Aus - und Zustellung verlangt wird, die-selbe nicht verweigern kann.

Das sranzös. HandelsG.B. Art. 109. verlangt, daß derSchlußzettel von den Parteien unterzeichnet sey; und allerdingserhält er nur dadurch die gehörige Beweiskraft und Gültigkeit.Die Leipziger MäcklerOrdn. Art. 32. ist mit der Beglaubi-gung des Mäcklers zufrieden, aber mit Unrecht, indem die Un-widerruflichkeit (Abs. 1. 2 .) durch die Unterschrift besser darge-than wird, auch der Auszug aus dem Geschäftsbuche (Art. 95.)den Schlußzettel sonst ganz entbehrlich machen würde.

Noch weniger konnte man sich entschließen, mit der Leip-ziger MäcklerOrdn. a. a. O. sogar die Förmlichkeiten einesSchlußzettels durch das Gesetz zu bestimmen, indem die Häufunggesetzlicher Formen nur zu Streitigkeiten und Zweifeln führt.

Art. 94.

Absatz 1. Die Führung dieses Buchs ist in allen Handels-gesetzbüchern vorgeschrieben. Zugleich wird von den meisten an-