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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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geordnet, selbst vom preuß. LandN., daß dieses Buch obrigkeit-lich paraphirt sey, um die Controle noch zu verstärken. Manglaubte jedoch mit dem holländ. HandelsG.B. die Paraphi-rung hier entbehren zu können, so gut man sie bei den Handels-büchern nicht nöthig fand. Zudem sind die Mäckler selbst alseine Art öffentlicher Personen zu betrachten.

Das Preuß. LandN. a. a. O. Z. 1359., das Holland.HandelsG.B. Art. 66. und die meisten neueren, verpflichten denMäckler zunächst zur Aufzeichnung in sein Taschenbuch, und zurUebertragung ins Tagebuch aus jenem. Man trug jedoch Be-denken, dieses als gesetzliche Form vorzuschreiben, weil nichtdas Taschenbuch die beweisende Urkunde ist. Wohl aber wirdder Eintrag ins Taschenbuch, wenn der Handel außer dem Wohn-hause des Mäcklers abgeschlossen wird und nicht sogleich gebuchtwerden kann, immerhin durch die Natur der Sache geboten undfür den Beweis unterstützend seyn. ' -

Der Eintrag ins Tagebuch muß so vollständig als möglichgeschehen, so daß daraus das ganze Geschäft mit allen Neben-umständen entnommen werden kann.

Verspätete Einträge machen das Tagebuch verdächtig undden Mäckler straffällig.

Absatz 2. Dieß ist in keinem der Handelsgesetzbücher ent-halten, indem diese anzunehmen scheinen, daß der Mäckler Alleseigenhändig eintrage. Aber eben darin dürste eine unnütze Be-lästigung liegen, die sogar den gerichtlichen Protocollen in Würt-temberg fremd ist.

In Oesterreich wird der Vertrag perfect durch den Ein-trag, wenn es Börsengeschäfte sind, sonst durch Annahme desSchlußzettels; es schien jedoch theils bedenklich, theils überflüssig,solche gesetzliche Präsumtionen aufzustellen, indem der Vertragdurch die bloße Einwilligung der Parteien völlig gültig ist.

Art. 95.

Holländ. HandelsG.B. Art. 68. und preuß. LandN. a.a. O. §. 1364. 1365.

*) Sonnleithner a. a O. §. 339.