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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Weitere Vorschriften über getreue Ausrichtung des Auftrags;Verschwiegenheit; Bereitseyn zu Uebernahme der Aufträge; dasVerbot sich über künftige Wendungen des Kursus zu äußern,höher als angeboten abzuschließen, den Committenten zu nennen(vergl. p reuß. LandR. a. a. O. §.1355—1358.), falsche Preis-notizen zu geben (span. HandelsG.B. Art. 85.), Effecten vonGantleuten zu negociren (neapol. HandelsG.B. Art. 63.), fürsich selbst, und nicht einmal zu eigenem Gebrauche zu kaufen(span. HandelsG.B. Art. 106.), verstehen sich theils von selbst,theils gehören sie nicht in das Gesetzbuch.

Art. 96.

Das französ. HandelsG.B. Art. 109. verlangt die Unter-schrift der Parteien zu einem vollständigen Beweise, und läßtdaher die Aussagen der Mäckler in der Regel nur als gewöhn-liches Zeugniß gelten.

Das span. HandelsG.B. Art. 64. ertheilt den Büchern derMäckler volle Beweiskraft zwischen den handelnden Parteien,natürlich vorbehältlich des Gegenbeweises; das holländ. Han-delsG.B. Art. 69. läßt dadurch alle Nebenumstände des Handels,Preis, Menge und Güte der Waare, Zeit:c. erweisen, abernicht den Handel selbst, wenn dieser gänzlich geläugnet wird.

Das preuß. LandR. Thl. U. Tit. 8. §. 1366. räumt die-sen Büchern nur die Kraft eines halben Beweises ein, der durchden Eid des Mäcklers ergänzt wird. Letzteres schien jedoch un-passend, da die Mäckler schon im Allgemeinen beeidigt sind.Die holländische Bestimmung, womit die WürttembergischeWechs.Ord. Kap. 2 . §. 2 . 3. übereinstimmt, schien ebenfalls nichtsehr juristisch, indem sich die Nebenumstände gewöhnlich nicht vonder Hauptsache trennen lassen, und gerade der Hauptfall, wo diePräliminarien zugegeben, aber der Abschluß geläugnet wird, diemeisten Verwicklungen herbeiführt. Eben so wenig mochte mandie absolute Glaubwürdigkeit des Tagebuchs eines Mäcklers fest-setzen, obgleich dieß auch in Oesterreich *) und nach dem K.sächsischen Gesetze vom 19. Sept. 1833 der Fall ist; da nicht

*) Sonnlcithner a. a. O. §. 331.