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immer Personen, die über alle Einwendung erhaben sind, zuMäcklern auszuweiden seyn möchten. Dagegen dürfte die auchbei Handelsbüchern gewählte Fassung durchaus unschädlich seyn,indem sie dem Richter freien Spielraum läßt, die Umstände deseinzelnen Falls in Rechnung zu ziehen.
Art., 97.
Preuß. LandR. §. 1369.
Die weiteren Bestimmungen des preuß. LandR §. 1386.über Versiegelung derjenigen Blätter, welche das streitige Geschäftnicht betreffen, wenn das Buch vor Gericht gebracht werden muß,hielt man für überflüssig, da der Art. )3. Abs. 3. das hierbeieinzuschlagende Verfahren angibt.
Art. 98.
Alle Handelsgesetzbücher sind einstimmig hierüber. Es scheintzwar hart, einem Mäckler auch die Betheiligung an einer einzel-nen Handelsunternehmung, den Erwerb von Actienrc. zu verbie-ten; aber gerade unter diesem Vorwande könnten sie am besteneinen verdeckten Handel treiben und die Kurse drücken. AuchHandlungsbedienter kann ein Mäckler nicht seyn. Hieher gehörtauch, wenn ein Mäckler in öffentlichen Versteigerungen oder sonstWaaren auf den Wiederverkauf an sich bringt. Das preuß.LandR. a. a. O. §. 1330. 1331. verordnet für diesen Fall, daßer dem Verkäufer oder dem Gerichte sogleich seinen Committentenanzeigen müsse, sonst werden die Waaren nach drei Tagen aufseine Gefahr wieder verkauft. Uebertritt ein Mäckler dieses Ver-bot; so sind zwar die Contracte nicht nichtig, wohl aber derUebertreter straffällig (Art. 101 .). Nach dem span. HandelsG.B.Art. 99. wird der Gewinn confiscirt.
Das französ. HandelsG.B. Art. 85. verbietet auch noch,daß der Mäckler für fremde Rechnung nichts einnehmen undauszahlen dürfe. Es wurde jedoch diese Beschränkung nach demVorgänge des holländ. HandelsG.B. nicht aufgenommen; in-dem gerade hiermit ein Hauptnutzen der in Württemberg ge-bräuchlichen Mäcklergeschäfte wegfiele, und die Caution dafürda ist. Auch war selbst in Frankreich die Durchführung dieses