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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Satzes nicht möglich, vielmehr wird derselbe bloß als Verbot,Vorschüsse zu machen, ausgelegt.

Art. 99.

„Einstehen" ist in einem weiteren Sinne genommen, als manBürgschaft gewöhnlich nimmt; und daher soll ein Mäckler den vonihm negocirten Wechsel nicht indosstren, weil dieß in der Wirkungauch eine Bürgschaft ist. Eben so wenig soll er den ParteienVorschüsse machen. Die Nichtigkeit findet bloß zwischen den con-trahirenden Parteien Statt, und daher ist ein solches Jndosse-ment gegenüber von Dritten immerhin gültig: ausgenommen eshätte sich der Mäckler als solcher unterzeichnet (Art. 578.). Ineinem solchen Falle hat die Unterschrift bloß den nächsten Zweck,die Wahrheit der letzten Unterschrift zu bezeugen, was oft sehruneigentlich Aval genannt wird *).

Daß nämlich der Mäckler für die Aechtheit dieser Unterschrifthafte, ist schon im älteren französ. Handelsrechte bestimmt ge-wesen, im neueren aus Versehen, wie es scheint, ausgelassenworden. Auch ist es sonst Handelsgebrauch (vergl. niederländ.HandelsG.B. Thl.I. Tit.4. s. 11. und'holländ. HandelsG.B.Art. 70.) Auch das ö sterreich. Handelsrecht berechtigt die Par-teien, die Beglaubigung der letzten Unterschrist von dem Mäcklerzu verlangen**). Nach dem span. HandelsG.B. Art.90. haf-tet der Mäckler bei Handelspapieren für die Ueberlieferung desPapiers und Zahlung des Preises; was offenbar zu weit ge-gangen ist.

Das preuß. LandN. a. a. O. Z. 1378. verordnet noch,daß ein von einem vereideten Mäckler attestirtcr Wechsel nichteidlich diffitirt werden könne; aber es ergibt sich dieß wwhl vonselbst, so gut. als wenn ein Notariatsinstrument über die Aecht-heit vorliegt.

Für die Vertragsfähigkeit der Contrahenten hastet der Mäck-ler nicht; wohl aber kann er wegen Nachläßigkeit in dieser Be-ziehung in Anspruch genommen werden ***): zum Beispiel wenn

*) Pardessus a. a. O. Nr. 12g. a. E.

**) Sonnlcithner a. a. O. §. 345.

«»*) Pardessus a. a. O. Nr. 126.