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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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er Effecten eines im Gante Befindlichen negocirte. Weiter sagtim Grunde auch das span. HandelsG.B. Art. 82. (vergl. mitArt. 104.) nicht.

Das span. HandelsG.B Art. 104. verbietet Wechsel oderWaaren anzutragen von Leuten, welche am Orte nicht bekanntsind, ohne daß jemand gut sür die Identität sagt. Es scheintjedoch damit zu viel verlangt zu seyn.

Art. 100.

Holland. HandelsG.B. Art. 69.

Art. 101.

Das französ. HandelsG.B. Art. 87. ist hier strenger;man wollte jedoch die Strafe mit dem in Württemberg üblichenMaßstabe in Einklang bringen, daher auch die zeitliche Dienstent-hebung, Suspension, weggelassen wurde.

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. III. 8.4. setzt 50 Tha-ler Strafe für jeden Betretungsfall fest, wenn der Mäcklcr selbstmit Wechselbriefen handelt.

Unter Schaden ist auch der entgangene Gewinn verstanden.

Art. 102 .

Daß Niemand Mäckler seyn kann, der sich im Gante befin-det, oder nicht Wiederbefähigung erlangt hat (Art. 1141. ff.) bedarfkeiner Rechtfertigung.

Gewöhnlich verbieten die Handelsgesetzbücher die Wieder«»-stellung eines Mäcklers überhaupt, der einmal seines Amts ent-lassen wurde., Wurde die Entziehung seiner öffentlichen Berech-tigung, bleibend oder zeitlich, gegen ihn ausgesprochen; so verstehtes sich von selbst. Und auch sonst bedarf es dieses Verbotsnicht, da Ortsobrigkeit und Handelsstand bei dessen Wiederzu-laffung völlig freie Hand haben.

Eben so wenig war es nöthig auszudrücken, wie z. B. dasspan. HandelsG.B. Art. 76. thut, daß kein Ausländer, Geist-licher, Militär, Staatsdiener, oder Minderjähriger, Mäckler seynkönne. Namentlich hätte es gar keinen Anstand, einen dispcnsir-ten Minderjährigen zum Mäckler zu machen.