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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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110
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Art. 103.

Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 1552. 1533. be-stimmt, daß sich ein Mäckler einen anderen Mäckler zum Sub-stituten wählen, und erst in Ermanglung eines solchen auf dieErnennung eines anderen Stellvertreters antragen könne. DasErste versteht sich jedoch von selbst, und das Letzte enthält eineoft sehr beschwerliche Beschränkung. Der Mäckler hastet für dieGeschäftsführung seines Stellvertreters (span. HandelsG.B.Art. 87.); und-.daher kann ihm ohne oder gegen seinen Vorschlagkeiner aufgedrungen werden.

Daß die Dienstniederlegung eines Mäcklers und die Bestel-lung eines neuen bekannt zu machen sey, braucht nicht im Gesetzeverordnet zu werden.

Art. 104.

Absatz 1. Man trug Bedenken einen Tarif ins Gesetzaufzunehmen, da derselbe wandelbar ist.

Absatz 2 . Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §.1381.1382. schreibt vor, daß im Zweifel der Verkäufer beim Waaren-handel oder der Versicherte die Mäcklergebühren, sonst aber jedevon beiden Parteien die Hälfte derselben zu tragen habe. Dieerste Bestimmung schien jedoch ungenau, indem eben so gut derKäufer sich an einen Mäckler wenden kann; und überhaupt mußDerjenige, welcher sich an einen Mäckler wendet, damit er ihmeinen Contrahenten verschaffe, schon der Natur der Sache nachdemselben für seine Mühe haften. Ganz anderes ist es freilich,wenn man sich bei einem Mäckler erkundigt, ob er nicht schon* von einem Dritten entsprechende Aufträge habe; in diesem Fallekann der Mäckler eigentlich keine Gebühren ansprechen. Es kön-nen jedoch hier oft Aufträge von beiden Seiten zusammentreffen,oder es kann überhaupt zweifelhaft seyn, wer der ausschließlicheAuftraggeber sey; und für diesen Fall ist die Bestimmung, daßbeide die Gebühren miteinander tragen, gewiß passend.

Es war bisher in Württemberg allgemeine Sitte, daß dieAnlehensuchenden die Mäcklergebühren allein tragen mußten, undes soll auch künftig nichts daran geändert werden; nur mußjetzt der Mäckler dieß öffentlich bekannt machen, oder jeder