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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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einzelnen Partei zum Voraus notificiren. Hat jede Partei einenbesonderen Mäckler angenommen; so erhält jeder Mäckler dieHälfte der Gebühren von seiner Partei. Preuß. LandR. Thl.U.Tit. 8. §. 1383.

Absatz 3. Unter Dienstverlust (Abs. 2 .) ist auch derjenigeverstanden, welcher einen Mäckler im Gefolge einer entehrendenStrafe trifft (Strafgesetzbuch Art. 453.454.), da ja Betrug oderFälschung mitunterlaufen kann. Im letzteren Falle kann derDienstverlust schon wegen der ersten Uebertretung erkannt werden.

Art. 105.

Nur der ist strafbar, welcher ohne angestellt zu seyn, ge-werbsmäßig Mäcklerei treibt. Dergleichen Geschäfte sind zuwichtig, und zu gefährlich für das Publikum, als daß sie der Indu-strie unbeschränkt überlassen werden könnten. Daher soll auch anOrten, wo kein Mäckler angestellt ist, Niemand sich zum Mäcklerauswerfen. Damit ist dann auch das Gewerbe der Schmußer oderSchmußjuden, welches ohnehin nicht zu den begünstigten gehört(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Israeliten vom 25. Apr.1828. 8. 36) verboten, was gewiß im Interesse der Parteien ist.

Derjenige aber, der sich eines solchen unbefugten Mäcklersbedient, unterliegt keiner Strafe (in Frankreich *) ist dieß an-ders), und eben so wenig wird das Geschäft dadurch nichtig; inFrankreich wurde letzteres durch ein Gesetz vom 19. März 1801verfügt**). Aber eine solche Bestimmung müßte, Börsengeschäfteausgenommen, zu großer Verwirrung führen.

Uebrigens kann Jeder auch an den Orten, wo Mäckler sind,sich als Unterhändler gebrauchen lassen, ohne Mäckler zu seyn,wenn. er nur kein Gewerbe daraus macht. Der Beweis derGewerbsmäßigkeit kann entweder durch mehrere einzelne Fälle,oder auch durch Zeugniß, Notorietät rc. geführt werden.

Für Börsen kann es nur ausschließliche Mäckler geben.

*) PardessuS a. a. O. Nr. 125.

") Pardessus a. a. O.