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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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112
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Drittes Kapitel.

Von -en Fuhrleuten.

Art. 106.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden Anwendung

1) bei gewerbsmäßigen Frachtführern, mögen sie Kauf-mannsgüter oder andere Güter verführen;

2) bei Fuhrleuten jeglicher Art, wenn sie Kaufmannsgüterzur Fuhre um den Lohn übernehmen; also nicht

wenn solche Fuhrleute bloß gelegenheülich oder aus Gefäl-ligkeit, sey es auch gegen ein Trinkgeld, Kaufmannsgüter ver-führen, oder

K) wenn sie andere Güter als Kausmannsgüter verführen.

Was Kaufmannsgüter seyen, ergibt sich aus dem zuArt. 2. 3. Gesagten. Alle Waaren oder Güter, welche den ge-werblichen Verkehr eines Handelsmanns betreffen, und von einemoder an einen Handelsmann versendet werden, gehören dahin.

Käme der Fall vor, daß man sich statt der Fuhren derSaumthiere (Pferde, Maulesel, Esel) als Transportmittelbedienen würde; so würde der Unternehmer dem Fuhrmannegleichstehen: nicht aber wenn fußgehende, erpresse oder nichterpresse, Boten den Transport besorgen.

Art. 107.

Der Ausdruck „Güter" statt Waaren wurde gebraucht, weilnicht bloß Kaufmannsgüter darunter verstanden sind (s. zuArt. 106.).

Unter Versender ist jeder Aufgeber des Guts, nicht bloß derSpediteur im engeren Sinne, verstanden.

Art. 108.

Die Zeit der Ablieferung, und die Entschädigung für dieVerspätung wollte man nicht mit dem französ. HandelsG.B.Art. 102. zum gewöhnlichen Inhalte des Frachtbriefs rech-nen; weil sie auch bisher häufig in demselben weggelassen