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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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wurden. Alles Uebrige ist aber wesentlich und zum Verständnisseder Sache nöthig.

Zu 3). Der Ort der Ablieferung wird von allen neuerenHandelsgesetzbüchern, bis auf das spanische Art. 204. Übergängen,aber wohl mit Unrecht. Auch wenn der Fuhrmann voraussieht,daß er den bedungenen Ablieferungsort nicht selbst erreichen wird,und daß er sich eines oder mehrerer Zwischenfuhrleute bedienenwird oder muß: z. B. wenn der Ablieferungsort von der gewöhn-lichen Straße des Fuhrmanns abgelegen ist, so daß er ihn nichtberührt, oder weil sein gewöhnlicher Reiseweg nicht so weit geht,oder aus sonst irgend einem Grunde; so macht dieß keinen Un-terschied. Er hastet in diesem Falle gerade wie wenn er denWeg selbst macht. Ohnehin ist es Sitte, daß Frachtbriefe aufviel entferntem Orte, als der gewöhnliche Weg des Fuhrmannsgeht, ausgestellt werden, und daß dem ersten übernehmendenFuhrmanne die Weiterbesorgung überlassen wird: z. B. vonStrasburg nach Prag oder Wien, in welchem Falle das Gutdurch die Hände von drei und mehr Fuhrleuten geht (Art. 124.).

Das französ. HandelsG.B. Art. 102. verlangt, daß derName und Wohnort des Commissionärs, durch dessen Vermitt-lung der Transport geschieht, in den Frachtbrief ausgenommenwerde. Unter diesem Commissi'onär, welchen das bad. Handels-recht Zwischenhändler nennt, ist . aber wohl nicht der tlvinnU-usionsire roulsgs, Güterschaffner, sondern der Spediteurverstanden, und da sieht man denn nicht recht ein, warum dasGesetz diesen Eintrag neben seiner Unterschrift verlangt. Daherhat wohl auch das holländ. und span. HandelsG.B. dießweggelassen.

Zu 4). Es kommt häufig in Deutschland vor, daß der Ver-sender den Frachtbrief ausstellt und dem Spediteur, Güterbestäteroder Güterschaffner die Bestellung des Fuhrmanns überläßt. Indiesem Falle setzt der Versender statt des Namens des Fuhrmannsden Namen des Spediteurs, oder den Namen des Güterbestä-ters, oder den Namen des Güterschaffners.. Diese Gewohnheitist so tief eingewurzelt, ob sich gleich allerhand dagegen sagenließe, daß man Bedenken trug, ihre Abschaffung gesetzlich zusanctioniren (s. Art. 126.). Uebrigens darf man einen solchen

Motive zum Entw. ein. HandelsG.B. 8