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Frachtbesorger nicht mit einem Mäckler verwechseln. Der Fracht-besorger contrahirt in eigenem Namen mit dem Versender, under haftet aus dem Vertrage, was Alles bei dem Mäcklernicht der Fall ist.
Zu 6). Der „Name" des Versenders statt Unterschriftwurde gesetzt, weil dieser Name häufig lithographirt oder gedrucktwird, und bei einem größeren Speditionsgeschäfte es zu Belästi-gungen führen würde, wenn man die Unterschrift fordern wollte.Oft enthält der Frachtbrief auch Bestimmungen darüber, wer dieZollgebühren zu tragen habe *).
Art. 109.
Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. Art. ioi. enthält,daß der Frachtbrief auch einen Vertrag zwischen dem Versender,dem Commissionär und dem Fuhrmanns bilde. Aber die Com-mentare läugnen dieß in soferne, als der Frachtbrief keinen Ver-trag zwischen dem Fuhrmanne und dem ursprünglichen Versenderbildet, wenn der Fuhrmann bloß mit dem Spediteur und nichtmit Jenem zu thun hatte. Auch ist es in dem Falle nicht anders,wenn der Versender den Namen des Frachtbesorgers, Spediteurs,Güterbestäters oder Güterschaffners in den Frachtbrief gesetzthat. Denn hier vertritt der Frachtbesorger gegenüber vom Ver-sender die Stelle des Fuhrmanns, und der wirklich übernehmendeFuhrmann ist eigentlich der zweite (Art. 123. 126.).
Absatz 2. Vergl. Art. 205. 206. des span. HandelsG.B.Der Frachtbrief verliert seine Beweiskraft erst durch einen voll-ständigen Gegenbeweis der Falschheit oder des Irrthums.
Absatz 3. Dieser Satz wird auch von den Commentatorendes französ. HandelsG.B. angenommen. Ueberhaupt ist derFrachtbrief nichts Wesentliches.
A r t. 110.
Span. HandelsG.B. Art. 207.
Absatz 1. In der Regel stellen die Fuhrleute in Deutsch-land keine Duplikate aus, und bescheinigen oft nicht einmal den
*) Sonnteithner a. a. O. §. 259.