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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Empfang des Guts, was bei Streitigkeiten eine Menge Weit-läufigkeiten herbeiführt. Zwar händigen einzelne Spediteurs undGüterbestäter den Fuhrleuten über die von ihnen versendetenGüter sogenannte Frachtkarten ein; aber dieß find bloß einseitigeVerzeichnisse, die nicht den Nutzen eines Duplikats oder auchnur einer einfachen Bescheinigung haben.

Uebrigens soll der Artikel den Versender nicht gerade nöthi-gen, Duplicate oder Bescheinigungen zu verlangen; wer sich ohnesolche forthin begnügen will, thut es auf seine Gefahr.

Art. 111.

Nach dem französ. CivilG.B. Art. 1784. haften Fuhr-und Schiff-Leute für Verlust und Beschädigung der ihnen anver-trauten Sachen, so weit sie nicht beweisen, daß Zufall oderGewalt solche veranlaßt habe; oder vielmehr: sie sind zu allerSorgfalt verpflichtet (Art. 1928. 2.)), haften aber nicht für denbei aller Sorgfalt doch nicht zu vermeidenden Verlust oder Be-schädigung: ausgenommen, wenn nach Anleitung des Art. 1955.wo von Wirthen die Rede ist, die Entwendung oder Beschädigungdurch ihre Leute oder durch Andere, mit welchen ihr Gewerbesie zusammenführt, geschieht. Doch darf nach Artikel 1954. derDiebstahl nicht mit Waffen oder sonst mit Uebermacht verübtseyn.

Nach dem französ. HandelsG.B. Art. 105. haftet derFuhrmann für Verlust oder Beschädigung des Guts, der nichtaus höherer Gewalt oder den Fehlern der Sache entspringt; undman sollte meinen, daß hiernach die Haftverbindlichkeit strengergemeint sey, und er auch für unvermeidliche Zufälle, mit Aus-nahme der obengedachten Fälle/einstehen müsse. Es scheint dießjedoch nicht die Ansicht der französ. Gerichte zu seyn *), wie-wohl andere Rechtsgelehrte behaupten, nur der unvermeidlicheZufall, welcher von höherer Gewalt herrühre, befreie von derEntschädigungspflicht.

Das span. HandelsG.B. Art. 208.212. läßt den Fuhrmannfür alle Schäden haften, die nicht durch unvermeidlichen Zufall,

Pardessus a. a. O. Nr. 545.

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