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höhere Gewalt oder wegen Mangeln der Güter entstanden sind:vorausgesetzt (Art. 2-13.), daß der Zufall und die Mangel nichtihren Ursprung in der Nachläßigkeit oder unterlassenen Vorsichtdes Fuhrmanns haben.
Man trug jedoch Bedenken, den unvermeidlichen Zufall auf-zunehmen; weil eine solche zweideutige Bestimmung nur zu Zwei-feln bei der Anwendung und zu einem verwickelten Beweisver-fahren führt, bei welchem es wohl selten ohne Haupteide abgehendürfte, und weil wieder Ausnahmen hätten gemacht werdenmüssen: z. B. wenn die Entwendung von den Leuten des Fuhr-manns, oder seinen Reisegefährten, oder von Leuten herrührt,welche mit ihm in einem Gasthvse zusammen waren rc. Zudemkommt in Betracht, daß die Fracht eine doppelte Eigenschaft hat;einmal als Entschädigung für Fuhrlohn und dann als Assecuranz-prämie. Daher nennt das französ. HandelsG.B. Art. 103.den Fuhrmaim den Garanten für den Verlust. Nach diesenGesichtspunkten dürste der dem Holland. HandelsG.B. Art. 91.entnommene^ Artikel allen Anforderungen genügen.
Unter „höherer Gewalt" (vls major, wird
jede durch natürliche, thierische oder menschliche Kräfte hervorge-brachte, unwiderstehliche Gewalt verstanden. Es muß demnachein von außen kommendes, überwältigendes Ereigniß seyn-, nichtein inneres, in der Person des Fuhrmanns sich ergebendes Hin-derniß: z. B. plötzliches Erkranken oder Tod. Raub, bewaffneterDiebstahl, oder wenn die Rotte Widerstand unmöglich macht,gehören hieherg nicht aber bloßer Diebstahl durch Einbruch, odergar Einsteigen, ohne übermächtige Gewalt.— Unter dkn „eig e?neu Mängeln" der Güter wird zunächst verstanden,- wenndieselben dem.Verderbnisse ausgesetzt.sind. Die Schuld des Ver-senders äußert sich meistens in schlechter Verpackung, mangelhafterDeklaration, z. B. bei zerbrechlicher Waare. Wenn übrigensdie Waare als zerbrechlich von außen angegeben ist, und dieEmballage keine äußere Beschädigung zeigt; so kann der Fuhr-mann in-der. Regel.nicht für das innere Zerbrechen in Anspruchgenommen werden *). .1. -
Vcrgl. Pardcssus a. a. O. Nr. 542. 543.