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Sind andere nicht besonders bezeichnete Waaren in Kisten,Ballen verpackt; so Hut der Fuhrmann seiner. Pflicht gewöhn-lich Genüge, wenn er sie in äußerlich unverletztem Zustande zu-rückgibt *).
„Erweislich" heißt, daß der Fuhrmann den vollständigenBeweis zu führen habe. Ohne diese Beweisführung trägt erden Schaden.
Der Fuhrmann ist zu aller Sorgfalt, zum höchsten Fleiße,den man von einen: Manne seiner Art verlangen kann fälligen,tl» «liligenti-ch, verpflichtet, und nicht bloß zu derjenigen, die eretwa in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden Pflegt; wasschon aus der Analogie der Miethe nach gemeinem Rechte her-vorgeht **).
Das Württemberg. LandR. Thl. H. Tit. 17. Z. „Welchein" verlangt zwar bei der Miethe nur die letztere Art vonFleiß; da es jedoch die erstere Forderung wenigstens bei Wirthenund Gastgebern stellt Thl. H. Tit. 3. K. „Doch sollen in", undFuhrleute sonst immer mit denselben rücksichtlich der Ausbewah-rungspflicht zusammengestellt werden; so bleibt es bei dem obigenSatze.
War daher der Schaden mehr oder weniger bei gehörigerVorsicht vermeidlich; so kann sich der Fuhrmann nicht mit derhöheren Gewalt oder den eigenen Mängeln entschuldigen: einSatz, der vorzüglich bei Schiffern vorkommt, oder wenn derFuhrmann auf ungewöhnlichen oder verbotenen Wegen, oder dieNacht hindurch gefahren wäre ***) (span. HandelsG.B.Art. 213.). Uebrigens gehört der Beweis der Unterlassung dergehörigen Vorsicht zum Gegenbeweise.
Wäre der Schaden durch andere vom Fuhrmanne aufgela-dene Güter entstanden; so hastet der Fuhrmann nicht, wenn erselbst sich keine Nachläßigkeit im Laden, Zusammenpacken:c. zuSchuld kommen ließ fl).
Zugleich ist aus dem Strafgesetzbuche Art. 347. 353. 359.
*) Pardessus a. a. O. Nr. 543.
**) Hasse, die Culpa des römischen Rechts. H 1838. S. 373.
***) Pardessus a. a. O. Nr. 545.k) Pardessus a. a. O.