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hier anzuführen, daß der von Fuhrleuten an dem anvertrautenGute verübte Betrug oder Unterschlagung eine härtere Strafenach sich zieht.
Art. 112.
DaS französ. CivilG.B. Art. 1783., und daS span.HandelSG.B. Art. 217. enthalten den ersten Satz des Arti-kels, nur setzen sie voraus, daß die Uebernahme am Ladeortegeschehe. Da es jedoch häufig vorkommt, daß die Fuhrleute dieGüter an dem Ladeorte durch ihre Leute abholen lassen; somußte ausgedrückt werden, wer bis zum Ladeorte die Gefahr zutragen habe.
Der zweite Satz wurde aufgenommen, weil viele Fuhrleuteihre Angelegenheiten durch Knechte, Briefträger rc. besorgenlassen.
Für unterwegs aufgegebenes Gut haftet der Fuhrmann nurdann, wenn er oder seine dazu beauftragten Leute dasselbe ange-nommen haben. Bad. LandR. Art. 1783 ^
Art. 113.
Span. HandelSG.B. Art. 209.
Absatz 1 . Nach französ. Rechte kann bei verminder- "tem Preise der Einkaufspreis mit Hinzurechnung der Auslagengefordert werden; dieß schien jedoch sehr hart.
Absatz 2. Die Jnhaltsbezeichnung kann, wo der Fracht-brief fehlt, auf dem Packe selbst stehen. Der Gegenbeweis, daßder Inhalt werthvoller war, als die Deklaration (span. Han-delsG.B. Art. 211 .) ist unzuläßig.
Ist der Inhalt zerbrechlich, und nicht als solcher angegeben;so haftet der Fuhrmann nicht für das Zerbrechen, weil er auchdie Fracht nicht darnach bemessen kann.
Ist der Inhalt gar nicht angegeben; so kommt der Art. 128.a. E. zur Anwendung. Der Art.214. des span. HandelsG.B.spricht den Fuhrmann von aller Verantwortlichkeit srei, wennder Frachtbrief eine betrügliche Declaration enthält. Es versteht
Pardessus a. a. O. Nr. 541.