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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sich dieß jedoch einer Seits von selbst; anderer Seils paßt einesolche allgemeine Bestimmung nicht für alle Umstände, die hiervorkommen können.

Art. 114.

Nach den französ. Rechtslehrern hat der Fuhrmann dieverdorbenen Güter immer für seine Rechnung zu übernehmen.Das span. HandelsG.B. Art. 215. 216. hält ihn, wenn dasGut nicht unverkäuflich oder unbrauchbar ist, bloß zur Bezahlungder Differenz an; was billiger ist, weil der Fuhrmann in denmeisten Fällen für das Gut keinen ordentlichen Absatz findendürste. Der Artikel hingegen läßt ihm in diesem Falle, abernicht bei gänzlichem Verderben oder Unbrauchbarkeit des Gutsdie Wahl, damit er Schätzungsverschiedenheiten, die bei bloßenBeschädigungen so leicht möglich sind, desto leichter und ohneProceß ausgleichen könne.

Das span. HandelsG.B. Art. 215. bestimmt die Unbrauch-barkeit dahin, wenn die Sache wegen der Beschädigung nichtmehr zum eigentlichen Zwecke ihres Gebrauchs verkauft oderverbraucht werden kann; was allerdings richtig ist, aber sich auchohne ausdrückliche Bestimmung aus der Natur der Sache ergibt.

Das span. HandelsG.B. Art. 211 . räumt dem Versendereine bevorzugte Hyppthek auf dem Schiff und Geschirr desFuhrmanns ein; wofür allerdings Manches spricht. Doch trugman Bedenken, hier eine Abänderung des Psandgesetzes vorzu-schlagen; da Beschlagnahme immerhin stattfinden kann, und einwohl ohne große Schwierigkeit zu erlangender Zahlungsbefehlauch im Concurs ein Vorzugsrecht in der IV. Classe der Gläu-biger nach den bestehenden Gesetzen gewährt.

Art. 115.

Darin stimmen alle Handelsgesetzbücher überein, daß derFuhrmann durch Annahme des Guts und Zahlung der Frachtaller Ansprüche entledigt werde.- Das niederländ. Han-delsG.B. Buch!. Tit. 5. Art. 14., und darnach das holländ.Art. 93. unterscheiden jedoch zwischen äußerlichen und innerlichenBeschädigungen, und räumen in letzterem Falle, ungeachtet der

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