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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Zahlung der Fracht, noch Entschädigungsansprüche ein, wenn diegerichtliche Besichtigung innerhalb achtundvierzig Stunden nachEmpfang des Guts vorgenommen wurde. Dieß schien allerdingsder Aufnahme werth, nur wollte man die gerichtliche Besichti-gung nicht als schlechterdings nothwendig.festsetzen; das Aner-kenntniß des Fuhrmanns thut den nämlichen Dienst. Läßt aberder Empfänger die achtundvierzig Stunden verstreichen; so hater keinen Anspruch mehr an den Fuhrmann. Die vierundzwan-zigstündige Frist des span. HandelsG.B. Art. 219. ist offenbarzu kurz.

Die weitere Bedingung des holländ. HandelsG.B., daßdie Identität des Guts erwiesen seyn müsse, versteht sich vonselbst. Uebrigens wird bei der gerichtlichen Besichtigung daraufhauptsächlich das Augenmerk zu richten seyn. Andere Ansprücheaus Betrug, Veruntreuung rc. sind natürlich nicht an diese kurzeVerjährungsfrist gebunden.

Ist die Fracht nicht bezahlt; so tritt die im Art. 130 festge-setzte Verjährungszeit ein. Wäre jedoch das Duplicat des Fracht-briefes zurückgegeben worden; so kann wegen äußerlich erkenn-barer Beschädigungen (Art. 110. Abs. 2.) kein Anspruch mehrerhoben werden, ebenso wenn der Empfang ohne Vorbehaltbescheinigt wurde.

Das Wort „äußerlich erkennbar" wurde gewählt, umanzudeuten, daß Abgang am Gewicht nicht zu den innerlichenBeschädigungen gehört.

Zahlt ein Handlungsbedienter die Fracht (Art. 80.); so kannsich der Principal nicht auf Mangel an Vollmacht berufen, dadas Gesetz ganz allgemein spricht. — Auch darauf kann sich derEmpfänger, wenn die Fracht bezahlt ist, nicht berufen, daß erden Empfang nicht hescheinigt oder das Duplicat des Frachtbriefsnicht zurückgegeben habe (Art. 110 .). Eben so wenig schützt derEmpfang des Duplicats den Fuhrmann gegen Entschädigungs-ansprüche wegen verborgener Beschädigungen.

Art. 116.

Absatz 1. Das im französ. HandelsG.B. Art. 106. ge-brauchte Wort „Conte statt on" ist statt „Streit" durch „Anstand"