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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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121
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wiedergegeben, weil ja auch eine Partei, z. B. der Fuhrmann(Art. 115.) abwesend seyn und von der Beanstandung noch nichtswissen kann. Ferner braucht der Anstand sich nicht gerade aufdie Verantwortlichkeit des Fuhrmanns zu beziehen; der Adressatkann sonst einen Grund der Weigerung haben.

Auch kann es vorkommen, daß der Adressat nicht an demOrte der Adresse aufzufinden ist. Auch in diesem Falle kannnach vorheriger Untersuchung des Guts Fürsorge wegen derHinterlegung oder des Verkaufs getroffen werden.

Die Wahl der Sachverständigen bleibt dem Richter oderOrtsvorsteher überlassen. Am besten nimmt er Beisitzer desHandelsgerichts oder sonst verpflichtete Personen, z. B. Gemein-deräthe, wenn sich taugliche vorfinden. Da die Sache oft dring-lichist; so ist die dem bad. HandelsG.B. Art. 106. entnommeneBestimmung, wonach auch der Ortsvorsteher einschreiten kann,sehr passend.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 94. will, daß die anwe-sende Gegenpartei kurz über den Inhalt der Bittschrift gehörtwerde. Dann aber hätte man die Sache nicht dem Ortövorste-her überlassen können, weil damit schon ein eigentliches Verfah-ren beginnen würde.

Absatz 2. Der Ortsvorsteher hat zwar dafür zu sorgen,daß das Gut in gehörigem Zustande erhalten werde; die Anord-nung der Hinterlegung aber gebührt bloß dem Richter.

Absatz 3. Zum Verkaufe scheint das holländ. Han-delsG.B. Art. 94. einen Collegialbeschluß zu verlangen; esdürfte jedoch diese Formalität in den meisten Fällen überflüssigseyn. Die Form des Verkaufs ist die gewöhnliche, öffentliche,wie in Erecutionssällen. Es ist behauptet worden*), der Fuhr-man habe den Absender sogleich von den erhobenen Anstünden zubenachrichtigen. Es kommt jedoch auf die Umstände an; auchhat das Gericht und der Adressat, besonders wenn das Gut inöffentliche Verwahrung genommen wird, wohl zuerst diese Pflicht.

Art. 117.

Absatz 1 . Dem Versender steht nach dem bad. HandelsG.B.

*) Bender Grundsätze des Handlungsrechts 1824. S. 167.