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Art. 104.»-, die Verfügung über das verladene Gut zu, so langees noch nicht an den im Frachtbriefe genannten Empfänger zurAbgabe angezeigt ist, d. st. wostl, so lange der Fuhrmann nochnicht im Orte des Empfängers angekommen ist und diesenzur Empfangnahme aufgefordert hat. Es läßt sich jedoch nichteinsehen, welche rechtliche Verpflichtung aus der bloßen Anzeige,daß das Gut für den Empfänger bereit sey, entstehen solle;ebenso gut müßte diese Verbindlichkeit aus der bloßen Anzeige,daß das Gut unterwegs sey, entstehen.
Hat der Fuhrmann ein Duplicat ausgestellt; so muß ihmdieses zurückgegeben werden, wenn er gegen Ansprüche dritterInhaber gesichert seyn soll (span. HandelsG.B. Art. 225.) —s.unten Art. 337. Eine bloße Empfangsbescheinigung braucht ihmnicht zurückgegeben zu werden, da ihn diese zunächst nur gegenden Versender verpflichtet.
Absatz 2 . Dieser Satz ist dem Scerechte nachgebildet,wenn ein geladenes Gut nach bereits versendeten Connossemen-ten (holländ. HandelsG.B. Art. 511.) wieder gelöscht wird.
Eigentlich sollte die Verfügung des Eigenthümers der desVersenders vorgehen. Da jedoch der Fuhrmann Letzteren nichtkennt oder zu kennen braucht, und da der Verkäufer und Spe-diteur bestimmte Vorrechte auf das Gut anzusprechen haben,welche noch vor dem Eigenthumsrechte wirksam werden (Art. 173.1111. ff.); so kann ihm auch nicht auferlegt werden, dessen Be-fehle vorzugsweise zu respectiren, und der Eigenthümer muß sichdann eben an den Versender halten.
Art. 118.
Vergl. französ. HandelsG.B. Art. 276. Umstände, wel-che die Uebergabe oder Reise bloß erschweren, aber nicht unmög-lich machen, haben nicht die Wirkung, daß der Vertrag aufge-hoben wird, ohne daß die Parteien Entschädigungsansprüche fürdas aufgewendete machen können *).
Wenn der Fuhrmann das Gut irgendwo abholen mußte,und es konnte ihm dort wegen höherer Gewalt nicht übergeben
*) Pardessuö a. a. O. Nr. 550.