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werden; so könnte er die Fracht ansprechen: da er ja die Hin-reise schon gemacht und Alles von seiner Seite erfüllt hat.
Eine durch unwiderstehliche Gewalt hervorgebrachte Zöge-rung hebt den Vertrag nicht auf; Jeder hat den ihm zugehen-den Nachtheil zu tragen. Am Ende entscheiden die Gerichte,was Unmöglichkeit oder bloße Verzögerung sey
Art. 119/
Absatz 1. Ueber die erste Frage schweigen die Handelsge-setzbücher still. Bloß die Seerechte enthalten, daß, wenn einSchiff auf unbestimmte Zeit in Ladung liegt, die geladenen Güterwieder ohne Entschädigung zurückgenommen werden können, wennnicht die halbe Ladung bereits voll ist.
Der Artikel schlägt hier die Hälfte vor, um Streitigkeitenabzuschneiden.
Ist die Reise bereits angetreten; so muß die ganze Frachtbezahlt werden.
Würde der Versender vor angetretener Reise einzelne Güter-stücke zurücknehmen, und dafür andere von gleichem Gewichte undFracht aufgeben; so kann von einer Entschädigung nicht dieRede seyn.
Absatz 2 . Bad. HandelsG.B. Art. 104.» und span.HandelsG.B. Art. 224.
Art. 120.
Absatz 1. Französ. HandelsG.B. Art. 104. Hat dieVerspätung ihren Grund darin, daß der Empfänger fehlerhaftangegeben war, oder in einer anderen, dem Versender oderEmpfänger zur Last fallenden Ursache; so trägt der Fuhrmannden Schaden nicht *) **).
Absatz 2. Span. HandelsG.B. Art.226. Auch die fran-zösischen Gerichte sind darüber einig, daß bei außerordentlicherVerzögerung und bedeutendem Schaden der Beschädigte zumBeweise des höhern Betrags zugelassen werden müsse. — Uebri-
*) PardessuS a. a. O. Nr. 552.
**) PardessuS a. a. O. N. 544.