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gens ist die bedungene Entschädigung eine Conventionalstrafe,welche den Beweis des wirklichen Schadens durchaus nicht vor-aussetzt; worüber die französischen Gerichte und die ganze Han-delswelt einig sind.
Art. 121 .
Span. HandelsG.B. Art. 227 . Auch der allgemeine Han-delsgebrauch stimmt damit überein.
Art. 122.
Span. HandelsG.B. Art. 225.
Absatz 2 . In Beziehung aus die Um- und Nebenwegemuß das richterliche Ermessen entscheiden; und es kann nichtjede unbedeutende Abweichung von der gewöhnlichen Straße da-für gelten; aber verboten brauchen die Nebenwege auch nicht zuseyn. Das span. HandelsG.B. a. a. O. spricht bloß von Um-wegen.
Art. 125.
Vor allen Dingen ist zu bemerken, daß das Wort „An-recht" gebraucht wurde, um ein auf einer Sache oder auch auseiner Forderung (vergl. Art. 167. Abs. 2 . Art. 585.) hastendesVorzugsrecht zu bezeichnen, vermöge dessen der Berechtigte seineBefriedigung aus der Sache oder Forderung vor allen Anderenzu suchen hat, welchen Eigenthums- oder sonstige dingliche Rechtedaran zustehen. Zugleich wurde mit diesem neuen Worte be-zweckt, daß seine Wirkung in den verschiedenen Fällen des Ge-setzes nur nach dessen Worten und nicht nach anderen Nechtsbe-griffen beurtheilt werde; und daher wurden die im Civürechtegewöhnlichen Ausdrücke, z. B. privilegirtes oder absolutes Vor-zugsrecht, .Pfandrecht, Netentionsrecht rc., vermieden.
Absatz 1. Es ist allgemeiner Gebrauch, daß die Frachtaus dem Gute haftet, so gut wie die Zölle und sonstige Nachnah-men und andere Auslagen, und daß daher die Ansprüche daraufmit dem Gute auf jeden Besitzer übergehen. Span. HandelsG.B.Art. 228 .
Dieses Anrecht ist kein bloßes Netentionsrecht (vergl. Art.