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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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125. Abs. 1.), sondern ein absolutes Vorzugsrecht und eine Artdinglicher Anspruch, indem die Rechte Anderer auf das Gut erstnach Abzug dieses Anrechts geltend gemacht werden können.

Absatz 2 . Was der Fuhrmann für die Erhaltung derWaare aufwendet, sey es auch unter Abänderung des Buchsta-bens des Vertrags, z. B. des vorgeschriebenen Wegs und Zeit,thut er im Interesse und zum Besten des Empfängers , und da-her muß ihm Ersatz werden *).

Kann er daher den Bestimmungsort wegen höherer Gewaltnicht erreichen; so muß er das beste Auskunftsmittel erwählen,und seine Fracht muß ihm werden, sogar wenn er das Gut wie-der zurückbrächte **). Nur muß er sich mit den Beweisen ver-sehen und urkundlich zu Werke > gehen.

Reicht der Werth des Guts nicht hin zur Deckung der Fracht;so ist dadurch das Klagerecht des Fuhrmannes gegen den Ver-sender nicht aufgehoben, wenn ihn keine Schuld trifft ^**).

Es steht nichts im Wege, daß nicht, der Fuhrmann seineForderung mit dem Anrechte ganz oder th'eilweise einem Drittenabtrete. Auch kann er dieselbe verpfänden, eine besonders inFrankreich von' den Fuhrleuten häufig geübte Art, sich unterwegsGeld zu verschaffen. Der Faustpsandgläubiger erhält dann dieFrachtbriefe, als Schuldurkunden,(zum Faustpfande (Pfandgesetzvom 25. April 1825. Art. 248.), und versendet dieselben an denAblieferungsort, um darauf seinen Vorschuß wieder zu erheben.Benachrichtigen muß er aber die Waarenempfänger immer zurVorsicht, indem sie auch ohne Frachtbrief gültig zahlen können.

Art. 124.

Bei dem Zustande des Fuhrwesens in Deutschland,'/-wo soviele Güter mit demselben- Frachtbriefe oder auch ohne Fracht-brief durch die Hände mehrerer Fuhrleute gehen; wo sogar eineArt Frachtbriefhandel stattfindet- war es durchaus nöthig, denersten SatzLauszunehmen.. Dabei entstand denn, die,Frage, an

Mitkeriwäker teutsches Prtvatrccht §. 486.5". m /.-"-k M,->Pardcssns a. a. O. Nr. 550.

***) Pardessus a. a. O. Nr. 5D.