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Wen sich der Versender oder der Adressat halten könne, wennes sich von Entschädigungsansprüchen handelt. Beim überneh-menden und abliefernden Fuhrmanne versteht es sich von selbst;bei den Zwischenfuhrleuten aber konnte man ihnen die Wahlnicht einräumen, weil sie möglicher Weise auch an einen kom-men könnten, den nicht die geringste Schuld träfe. Zwar wärenoch übrig gewesen, dem Versender oder Empfänger den Be-weis nachzulassen, daß gerade der gewählte Zwischenfuhrmannder schuldige sey; es möchte dieß jedoch ziemlich unpraktisch seyn.Natürlich bleibt dann dem ersten oder letzten Fuhrmanne der Rück-griff an seinen Nachmann oder Vormann vorbehalten, wenn beiseiner Fracht keine Beschädigung entstund.
Wird das Gut gar nicht überliefert, und ist dasselbe zuVerlust gegangen; so kann man sich nur an den ersten Fuhrmannhalten.
„Unmittelbar" heißt, ohne daß es einer Abtretung derRechte des früheren Fuhrmanns oder einer Bevollmächtigungbedarf.
Versender und Empfänger haben das gleiche Klagerecht^aber nur Einer kann dasselbe geltend machen, und der Fuhrmannkann der Klage des Einen entgegensetzen, daß er gegen den An-deren bereits befreit sey
Art. 125.
Absatz 1. Der Fuhrmann kann verlangen, daß ihm dieFracht gleich bei Aushändigung des Guts bezahlt werde. Esist jedoch häufig eine Abrechnung nöthig, und es wäre unbillig,das Anrecht sogleich mit der Abgabe des Guts aufhören zu las-sen. Man folgte daher dem span. HandelsG.B. Art. 229.,welches das Anrecht noch drei Tage — natürlich gegen jedenInhaber des Guts — dauern läßt: vorausgesetzt, daß die Ei-nerleiheit des Guts nachgewiesen sey, und zwar durch denselbenZustand der Verpackung, oder Bezeichnung, welche es dem Fuhr-mann möglich macht, schon äußerlich die Identität nachzuweisen.Hingegen trug man Bedenken, das Anrecht gegen den Adressa-
*) Pardcssus a. a. O. Nr. 54L.