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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ten (span. HandelsG.B. Art. 229.) einen Monat dauern zu las-sen, weil dieß nur zu Verwirrung sichren muß.

Die persönliche Forderung an den Empfänger erlöscht nichtnach drei Tagen.

Absatz 2 . Wird die Fracht oder etwaige Auslagen undSpesen auch nur '/t Stunde creditirt; so geschieht es immer aufGefahr des Fuhrmanns, und er verliert den Rückgriff, waswohl allgemeiner Handelsgebrauch ist *).

Art. 126.

Wegen des im Frachtbriefe genannten Frachtbesorgers ist dasNöthige bereits zu Art. 108 . gesagt. Der wirkliche Fuhrmannerscheint dann als der zweite Uebernehmer im Sinne des Art. 124.

Es kommt häufig vor, daß ein Fuhrmann, welcher mit ei-nem weiter gehenden Frachtbriefe an seinem Abladcorte eintrifft,das Gut einem Spediteur zur Weiterbesorgung überläßt. Diesertritt jedoch nicht als Bevollmächtigter des ursprünglichen Versen-ders oder Empfängers auf, der diesem Letzteren Rechnung ab-zulegen hat; er ist bloßer Frachtunternehmer, und als solchernur dem Zwischenfuhrmanne gleich zu achten; auf ihn findet da-her der Artikel durchaus Anwendung. Ein solcher Unternehmerkann daher auch nicht, wie der eigentliche Spediteur, sich Be-freiung von der Entschädigungspflicht ausbedingen **) (Art. 173.).

Art. 127.

Absatz 1. Es war nicht nöthig, mit dem französ. Han-delsG.B. Art. 107. „Schiffsherren" zu sagen, da nur der gemeintseyn kann, welcher die Befrachtung für seine Rechnung treibt.Auch Dampsboote gehören hieher.

Absatz 2. Landkutscher, ordinäre Kutscher, welche regel-mäßige Fahrten zu bestimmten Zeiten machen, und die einzelnenPlätze vermiechen, dürfen nicht mit Lohnkutschern verwechseltwerden.

Die Posten mußten genannt werden, da ihre Verwaltung

*) Mitte rmaicr teutsches Privatrccht h. 486l

Pardesfus a. a. O. Nr. 576.