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in Württemberg nicht zunächst vom Staate ausgeht. In Frank-reich, wie in Holland wird nur die Briefpost vom Staate ad-ministrirt, und die fahrende durch Landkutscher ersetzt; daher dieHandelsgesetzbücher nichts darüber enthalten.
Absatz Z. Diese Vorsichtsmaßregel ist besonders dann amPlatze, wenn die Eigenschaft des Guts, ob es Kaufmannsgutsey, oder nicht, zweifelhaft ist.
Art. 128.
Absatz 1. Das h ollän d.HandelsG.B.Art. 96.,in Ueberein-stimmung mit dem französ. CivilG.B. Art. 1786. legt den Unter-nehmern von öffentlichen Fahrzeugen und Wagen auf, ein Registerüber die empfangenen Gegenstände zu führen nach Art der Post. Zwarmag die Einführung einer solchen Verpflichtung mit Beschwerdenverbunden seyn, wenigstens nach dem Zustande, in welchem sichdie Sache gegenwärtig in Württemberg und in einem großenTheile Deutschlands befindet ; sie trägt jedoch wesentlich zur Ord-nung bei, auch halten bereits die meisten Landboten Bücher,worin die Empfänger quittiren. Die vermehrte Mühe bestündealso bloß darin, daß sie schon zum Voraus die Einträge zu be-sorgen hätten.^-,g
Die Einträge in das Buch müssen wenigstens den Inhaltder Adresse wieder geben.
Absatz 2. ist dem holländ. HandelsG.B. Art. 96. ent-nommen. Es ist dort beigefügt, daß der Aufgeber Einzeichnungdes Werths in das Register verlangen könne, wäs sich wohlvon selbst versteht. Dagegen wird der Aufgeber gut thun (Art.110.), sich eine Bescheinigung auszubitten.
Das holländ.'HandelsG.B. fügt weiter hinzu: daß, wennder Werth angegeben sey, so könne derselbe, d. h. der wirklicheWerth, durch alle mögliche Beweismittel, selbst durch einen ein-,fachen, vom Richter auferlegten Eid dargethan werden. Esscheint dieß jedoch nicht passend. Zuerst muß die Angabe eitt?scheiden. Bringt aber der Bote Einwendungen dagegen vor; sokommt es lediglich auf ihren Gehalt an; jedenfalls aber muß erden Beweis derselben führen.
In England haftet der Fuhrmann bei werthvollen Waaren,