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welche nicht declarirt, und bei Bemessung der Fracht berücksichtigtsind, nur bis zu 10 K. Sterling. Unter die werthvollen werdenauch zerbrechliche, Glas, Porcellan rc., gerechnet. Man zog je-doch die Bestimmung des Holland. Gesetzbuches vor, weil solcheallgemeine Werthsbestimmungen im Einzelnen nur zu Ungleich-heiten führen.
Art. 129.
Güterbestäter, welche die Frachtbesorgung häufig für Rech-nung einer Gemeinde betreiben, werden oft als öffentliche Die-ner verpflichtet, und gewöhnlich mit einer Instruktion versehen.Ihre Geschäfte fallen unter die drei angegebenen Categorien.
Am besten wäre es, dieses mittelalterliche Institut ganz ab-zuschaffen, und die Sache der Privatindustrie anheimzugeben.
Art. 130.
Absatz 1. Rücksichtlich der Verjährungszeit stimmen diemeisten neueren Handelsgesetzbücher überein.
Absatz 2. Unter Gefährde ist böse Absicht (ckolush ver-standen, Lösliche Schadenstiftung oder Betrug (li-sude).
Das holländ. GesetzB. Art. 95. gedenkt mit Recht auchder verzögerten Ablieferung.
Der letzte Satz des zweiten Absatzes soll die Zweifel ab-schneiden, wie lange und unter welchen Bedingungen der nach-folgende Fuhrmann den früheren wegen Gefährde zu vertretenhat. Man konnte ihn nicht wohl dreißig Jahre lang für haft-pflichtig erklären. Andere Ansprüche an den Fuhrmann, die sichauf specielle Titel und Aufträge gründen, z. B. wegen Nichtbe-obachtung der Zollformalitäten, sind nicht an diese Verjährungs-zeit, gebunden *).
*) Pardessus a. a. O. Nr. 546.
Motive zum Sntw. ein. HandelSG.B,'
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