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Vierter Titel.
Von einigen besonderen Arten, Handel zu treiben.
Erstes Kapitel.
Vorn Kommissionshandel.
Die Ueberschrist des Titels und Kapitels ist nicht so zu neh-men, als ob nur von derjenigen Art des Commissions- undSpeditivnö-Handels die Rede sey, welche den ausschließlichenHandelsbetrieb eines Handelsmannes oder doch einen Hauptzweigdesselben bildet. Es ist vielmehr überhaupt von der commissions-weisen Ausführung von Handelsgeschäften oder von Handels-commissionen die Rede. Doch paßt der obige allgemeine Aus-druck in der Rücksicht, als das Gesetz, gebaut auf die täglicheErfahrung, voraussetzt, daß jeder Handelsmann des Nutzenswegen geneigt sey, Commissionen, wenigstens solche, die in seinFach einschlagen, zu übernehmen (Art. 135.), oder einen Ge-schäftszweig daraus zu machen.
Art. 131.
Nach dem Ebengesagten ist jeder Handelsmann, welcher eineinzelnes Handelsgeschäft (Art. 3.) für einen Dritten (Han-delsmann oder nicht) besorgt, Commissionär, nicht bloß derjenige,welcher einen eigentlichen Commissionshandel treibt.
Der „eigene oder Handlungsname" ist gesagt, weilauch der Fall hieher gehört, wenn ein Handelsmann nicht seineHandelsfirma gebraucht, sondern ausnahmsweise ein Commis-sionögeschäft unter eigenem Namen ausführt.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 76. nimmt die Provisionin den Begriff aus: „gegen einen bestimmten Lohn oder Provi-sion." Es handelt sich jedoch bloß davon, daß der Commissionärim Zweifel das Recht haben soll, Provision zu fordern, unddieß gehört nicht hieher. '
„Auf" seinen Namen statt „unter", wurde gesagt, weildie Hauptsache ist, daß der Commissionär gegen Dritte unter