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seiner Verantwortlichkeit handle, und' gar nicht, daß er seinenCommittenten nicht erwähne (s. Art. 132.).
„Committent", und nicht Besteller, wurde der Auftraggebergenannt, weil Bestellung und Besteller noch einen viel weiterenSinn hat.
Das portugies. HandelsG.B. Art. 41. verlangt (wohlüberflüssiger Weise), daß die Commission schriftlich aufgetragenwerde.
Art. 132.
Holland. HandelsG.B. Art. 77. und span.HandelsG.B.Art. 118. Es ist übrigens dort bloß angeführt, daß der Commit-tent nicht genannt zu werden brauche. Es braucht aber nichteinmal gesagt zu werden, daß der Commissionär überhaupt infremdem Auftrag handle; da er berechtigt ist, unter eigenem Na-men zu handeln. Ueber eine Ausnahme vergl. Art. 450.
Art. 133.
Holland. HandelsG.B. Art. 78.; span. HandelsG.B.Art. 119.
Art. 134.
Art. 79. des holländ. HandelsG.B., mit einiger Verän-derung.—„Auf" den Namen des Committenten ist gesagt, damitder Commissionär ausdrücklich auf fremden Namen handle, und sichbloß als Bevollmächtigter benehme: mag es demjenigen, mitwelchem der Commissionär verkehrt, von Werth seyn oder nicht.Der Commissionär darf sich also bloß als Bevollmächtigter un-terzeichnen, und hat sich, wenn bloß mündlich gehandelt wird,gegen die eigene Verantwortlichkeit zu verwahren.
So wie er sich nicht deutlich ausdrückt; so schadet dieß nurihm, da er derjenige ist, welcher deutlicher hätte reden sollen.
Uebrigens zählen viele Schriftsteller *) den im Artikel ge-nannten Fall gar nicht zu den Handelscommissionen.
Der häufigste Fall, wo der Commissionär ausdrücklich im
*) Treischke, von, Commissions-andel. 1839. S. 2.
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