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Namen des Committenten handelt, kommt bei Geldanleihen vor,welche für Andere von einem Handlungshause negozirt werden.Hierbei ereignet es sich dann oft, daß der Commissionär zugleichauch Commissionär der dritten Darleiher wird, indem er z. B.die Generalobligation für die Anleihe bewahrt. Sind in einemsolchen Falle Maßregeln gegen den Schuldner nöthig; so kannschon der Besitz der Schu-ldurkunde für den Commissionär einehinlängliche Legitimation seyn (s. zu Art. 407.).
Art. 135.
Nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen hat Niemand eine po-sitive Verpflichtung, sich auf den Antrag zu einem Vertrage nurzu äußern, oder gar sich die Mühe einer schriftlichen Ausschla-gung zu machen; und noch weniger dürfen aus seinem Still-schweigen verpflichtende Folgerungen gezogen werden. Dagegenkam hier zu erwägen: daß, wenn der zu Uebernahme einerCommission aufgeforderte Handelsmann nicht zum Antworten ver-pflichtet wäröz daraus große Unsicherheit und Hemmungen desVerkehrs entstehen müßten; daß man schon des Nutzens wegen,welchen ihm das Gesetz zuspricht, die Geneigtheit zur Ueber-nahme passender Aufträge als Regel voraussetzen darf, und daßder Committent ebenso seines eigenen Nutzens wegen unpassende,nicht in das Fach des Commissionärs einschlagende Aufträge ver-meiden wird; daß endlich, wenn der Aufgeforderte ein eigentli-ches Commissions-, Bank-Geschäft rc. treibt, darin zugleich eineArt allgemeinen Anerbietens liegt. Kommt noch dazu, daß einHandelsmann mit einem Anderen schon bisher in Geschäftsver-bindung oder Handelsfreundschast stand; so bringt es die Na-tur des Handels und der allgemeine Gebrauch mit sich, daß erauf die wenigstens cntgeldliche Besorgung seiner Angelegenheitenrechnet, und daß das Gesetz gewiß nicht fehlt, wenn es aus die-ser Pflicht, soweit es zu Beförderung des Verkehrs durchausnöthig ist, eine Zwangspflicht macht.
Damit stimmt dann auch das sp a n. HandelsG.B. Art. 120.überein, nur daß es schon ,den ersten Posttag als Termin fest-setzt, und.die 24 Stunden wegläßt; aber einige Bedenkzeit zurAnnahme ist gewöhnlich wegen der Einziehung von Erkundigun-