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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gen erforderlich; für die Benachrichtigung durch die erste Postkönnte daher oft die Zeit zu kurz seyn; auch passen die 24Stunden hauptsächlich für Anträge, welche von Personen aus-gehen, die sich im nämlichen Orte aufhalten *).

Ueber die Art, wie die Bestellung und Annahme geschehenkann, mündlich oder schriftlich, durch Urkunden oder sonst, istabsichtlich Nichts gesagt. Das span. HandelsG.B. Art. 117.verlangt, daß ein mündlicher Auftrag noch vor der Erfüllungschriftlich ratificirt werde; und das sranzös. CivilG.B. Art. 1341.verlangt bei Forderungen von mehr als 20V Franken Schriftlich-keit, indem Art. 109. des franz ös. HandelsG.B. sich nicht aufCommissionen zu beziehen scheint. Diese einschränkenden Bestim-mungen dürften jedoch für die teutschen Handelsgewohnheitennicht recht paffen (s. zu Art. 131. a. E.).

Art. 136.

Absatz 1. Das bad. HandelsG.B. Art. 92.°°- schreibtvor, daß der Commissionär, trotz der Ablehnung, wenn ihmWaaren zum Verkaufe gesendet werden, dieselben unverändertaufbewahren, oder hinterlegen, und von dem Zusender weitereOrdre einholen müsse; —ferner bei Waaren, welche durch Ver-zug verderben oder werthlos werden, wie ungewahrte Handlungs-papiere, müsse er zur Wahrung gegen Verderben oder. Verfalldas Nöthige inzwischen vorkehren. Ganz dasselbe schreibt derArtikel vor, nur daß er nicht bloß von Verkaufscommissionenhandelt, sondern ebensogut von dem Einzüge von Papieren, Si-cherung unterwegs befindlicher Transporte rc., kurz von allen zuAbwendung des drohenden Schadens unumgänglich nöthigenMaßregeln bei Übermächten Waaren oder Effecten. Von Ein-kaufscommissionen aber und von Aufträgen, wozu vorher einegewisse Deckung nöthig ist, ist die Sache nicht verstanden.

Es kommt häufig vor, daß ein Handelsmann, welcher Nach-richt von den unsicheren Vermögensumständen eines Schuldnerserhält, sich an einest Anderen, Geschäftsfreund oder nicht, wendet,mit dem Auftrage, ihm auf jede Weise so viel als möglich Zah-

vcrgl. Pardcssus a, a. O. Nr. 558.